Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 62. 465 
du 8 14. 
Bestimmungen 
füber die Bekteidung der einderufenen oder enttaffenen Mannschaften. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine--fteil 
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemd versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet sich 
wegen ihrer Beschaffung an den Bürgermeister (Vorsteher) seiner Gemeinde oder des gleich- 
artigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält (§ 815 W0O.). 
Für die Bekleidung der zum Dienst eingezogenen Dispositionsurlauber, Reservisten, 
Ersatzreservisten und Wehrleute haben die Gemeinden usw. nicht zu sorgen. Wegen der 
Landsturmpflichtigen wird auf die besonderen Bestimmungen verwiesen.
	        
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