Nr. 63. 469
(§ 160 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) an das Staatsministerium
der Finanzen zu berichten.
6. Die Nentämter, von denen die Einkommensteuer zu erheben ist, besitzen in ihren
Steuerlisten und den dazu gehörenden Einsteuerungsverhandlungen die Unterlagen, auf Grund
deren sie die in § 163 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene
Steuerrolle anlegen und späterhin durch Vortrag der Zugänge und Abgabe instand halten
können. Sie haben die Steuerrolle bis Ende November 1916 anzulegen und in den folgenden
Jahren jeweils bis Ende November durch Nachtrag der Zugänge und Abgabe richtig zu stellen.
7. Die Steuerrolle ist von den Rentämtern in Listenform zu führen Hierzu ist das
anliegende Muster I zu verwenden. Im Falle eines besonderen Bedürfnisses kann das
Muster durch Einfügung weiterer Spalten erweitert werden.
8. Die in § 161 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats angeordnete öffent-
liche Aufforderung zur Anmeldung des stempelpflichtigen Umsatzes hat durch Bekanntmachung
im Amteblatte des Bezirkes, für größere Orte auch durch Ausschreiben in gelesenen Tages-
zeitungen zu geschehen. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, daß Vordrucke
zu Anmeldungen sowohl beim Rentamt als auch bei den Gemeindebehörden kostenlos ab-
gegeben werden. Den Gemeindebehörden sind rechtzeitig entsprechende Vorräte an Anmeldungs-
vordrucken zur Bereithaltung für die Pflichtigen zu übersenden. Die Zustellung von An-
meldungsvordrucken an alle in die Steuerrolle Eingetragenen von Amts wegen (8 162 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) findet nicht statt.
9. Die Anmeldung kann auch mündlich beim Rentamte geschehen. In diesem Falle
ist der Vordruck vom Rentamte nach den Angaben des Pflichtigen auszufüllen und von
dem Stempelpflichtigen sowie dem Beamten des Rentamts zu unterschreiben (§ 160 Abs. 5
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats).
10. Die nach § 164 0C Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats erforder-
liche Genehmigung der Löschung von Einträgen in die Stenerrolle wird vom Rentamts-
vorstand erteilt. Dem Rentamtsvorstand obliegt auch die Bescheinigung der Überträge in
der Uberwachungsliste und im Anmeldungsbuche B (Ziff. 2 der Anleitung zur Führung der
Überwachungsliste, Muster 294 Ausf. Best. des Bundesrats, Ziff. 3 der Anleitung zur
Führung des Anmeldungsbuchs B, Muster 40 a Ausf. Best. des Bundesrats). "
11. Die Geschäfte des Prüfungsbeamten für die Prüfung des Warenumsatzstempels
(§164d Abs. 4, § 216 Abs. 2, § 218 a der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats)
werden für jeden Regierungsbezirk von dem mit der Behandlung des Reichsstempelwesens
betrauten Referenten der Regierungsfinanzkammer wahrgenommen, dem erforderlichenfalls
geeignete Hilfsbeamte beigegeben werden können. Die Rentämter haben daher in Fällen
1027