Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

474 
Nr. 30038. 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Juni 1916 über einen Warenumsatzstempel. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 1916 den nachstehenden 
Grundsätzen zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 (Reichs- 
gesetz. Bl. S. 639) seine Zustimmung erteilt. 
München, den 30. Oktober 1916. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
  
Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes. 
J. 
(1) Als Waren im Sinne des Gesetzes gelten nicht: 
1. Forderungen einschließlich der Urkunden, die als Ausweis für die Geltendmachung 
von Forderungsrechten dienen, wie Fahrkarten, Eintrittskarten, Rabattsparmarken, 
Lotterielose; 
Urheber= und ähnliche Rechte; 
Wertpapiere; 
Wechsel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten; 
amtlich ausgegebene Wertzeichen mit Ausnahme der außer Gebrauch gesetzten oder 
entwerteten oder sonst zu Sammelzwecken dienenden Wertzeichen; 
Grundstücke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten. See= und Binnenschiffe gehören zu 
den Waren im Sinne des Gesetzes. · 
(2) Als eine Lieferung von Waren ist u. a. anzusehen: 
1. die Lieferung von Gas, Elektrizität und Leitungswasser. Dies gilt auch von 
der Lieferung von gewöhnlichem Wasser und von Bädern durch Zufuhr ins Haus 
sowie von der Lieferung jeder Art gasförmiger Körper in Umschließungen oder 
durch Zuleitung; 
2. die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungskorrespondenzen, die Lie- 
ferung von Plakaten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, nicht dagegen 
die Aufnahme von Anzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften: 
—— 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.