Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 63. 477 
sind z. B. beim Einbau von durch den Unternehmer hergestellten Maschinenersatzteilen in 
eine Maschine des Bestellers oder von durch ihn hergestellten Karosserien in Kraftwagen des 
Bestellers die Ersatzteile und die Karosserien nicht als Nebensachen anzusehen. 
(5) Als Zutaten und Nebensachen gelten insbesondere Stoffe, die, wie Nähzwirn, 
Borden, Futterstoffe, Heftel, Knöpfe bei der Schneiderei, zur Durchführung des Arbeits— 
ganges erforderlich sind, und Stoffe, die zur Zurüstung des Gegenstandes dienen, wie die 
Appreturmasse zur Appretur der Waren, Farbstoffe und Lacke zum Färben, Anstreichen, 
Lackicren. und Bedrucken der Gegenstände, Metalle und Metallegierungen zur Vergoldung, 
Versilberung, Verzinnung, Verzinkung usw. Wird der zur Zurüstung verwendete Gegen- 
stand, wie z. B. Straußenfedern beim Aufputz von Damenhüten, nicht wesentlicher Bestand- 
teil der herzustellenden Sache, so ist die Verwendung als Warenlieferung anzuschen, wenn 
der Gegenstand nach der Lösung aus der Verbindung noch als selbständige Ware zu dienen 
geeignet wäre. 
(6) Als Nebensachen gelten bei einem Kunstwerk (Gemälde, Bildwerk) die Leinwand, 
die Farben, der Marmor, die Bronze usw., die der Künstler zur Herstellung des Werkes 
beschafft hat. 
V. 
(1) Wird mit einer Warenlieferung eine andere Leistung, insbesondere die Einräumung 
der Benutzung gewisser Einrichtungen, verbunden und steht die andere Leistung (z. B. die 
Auslegung von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern usw. oder die Darbietung von Konzerten 
in Kaffeehänsern und Schankwirtschaften, die leihweise Aufstellung von Meßapparaten oder 
die leihweise Lieferung von Gebrauchseinrichtungen bei der Lieferung von Gas, elektrischem 
Strom oder Wasser) zur Warenlieferung im Verhältnis der Nebenleistungen zur Haupt- 
leistung, so ist der vereinbarte Gesamtbetrag der Zahlung der Steuerberechnung zu Grunde 
zu legen, sofern nicht zwischen den Beteiligten eine besondere Vergütung für die andere 
Leistung oder für die Warenlieferung ohne die andere Leistung vereinbart ist Sind für eine 
Warenlieferung, je nach dem mit ihr die andere Leistung verbunden ist oder nicht, besondere 
Tarife festgesetzt, so gilt in Höhe des Unterschieds der Preise eine besondere Vergütung für 
die andere Leistung vereinbart. 
(2) Stehen die Warenlieferung und die andere Leistung nicht im Verhältnis von Haupt- 
leistung zur Nebenleistung, wird z B. Beherbergung und Beköstigung an Hotel= oder Sommer- 
gäste zu einem bestimmten einheitlichen Pensionssatz gewährt, so ist der Steuerpflichtige 
berechtigt, für die Steuerberechnung von dem Gesamtbetrage der Zahlungen für beide Leistungen 
einen angemessenen Betrag als Entgelt für die andere Leistung in Abzug zu bringen, sofern 
die letztere nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Steht die Warenlieferung zu der 
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