Nr. 63. 481
(5) Sind Waren nur unter zollamtlicher Kontrolle ihrer Verwendung zollfrei, so sind
sie wie zollpflichtige Waren zu behandeln, d h. sie sind von dem Umsatzstempel nur befreit,
wenn sie aus dem Zollausland oder dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes geliefert werden.
(6) Die Unterweser-Seehäfen und die Unterelbe-Seehäfen sind im Sinne des § 158
der Ausführungsbestimmungen als je ein Einfuhrseehafenplatz anzusehen.
XI.
Zur Befreiungsvorschrift 3 der Tarifnummer 10.
Auf Lieferungen nach dem Ausland durch den Hersteller der Waren ist die Befreiungs-
vorschrift 3 nicht anwendbar. Im übrigen gilt sie ohne Unterschied für im Inland erzeugte
und für verzollte oder zollfreie ausländische Waren, sofern sie vom Ausführenden im Inland
bezogen sind.
XII.
Zur Befreiungsvorschrift 4 der Tarifnummer 10.
Werden die Gas-, Elektrizitäts= oder Wasserwerke von einer privaten Gesellschaft be-
trieben, so gilt die Befreiungsvorschrift auch dann nicht, wenn Reich, Bundesstaaten, Gemeinden
oder Gemeindeverbände als Gesellschafter oder in anderer Weise an ihnen beteiligt sind.
Zu § 76 des Gesetzes.
XIII.
(1) Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes ist jede auf Erzielung von Einnahmen
aus Warenumsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit.
(2) Unternehmungen, welche ausschließlich wohltätige Zwecke verfolgen, gelten nicht als
Gewerbebetriebe.
XIV.
(1) Wird ein Geschäftsbetrieb als Ganzes veränßert, so gilt der Grundsatz VII Abs. 2;
der Erwerber hat Zahlungen, die nach Ubergang des Geschäfts bei ihm für Lieferungen aus
der Zeit vor dem Ubergang eingehen, nicht als Zahlungen für in seinem Betriebe gelieferte
Waren zu verstenern.
(2) Im Falle der Liquidation oder der Erösfnung des Konkurses gilt der Betrieb im
Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Dauer des Liquidationsverfahrens
oder Konkursverfahreus als fortbestehend.
XV.
Die Anmeldung hat den Gesamtbetrag der Zahlungen (vgl. oben VI, VII) zu um-
fassen, die der Gewerbetreibende im Laufe des Kalenderjahrs für die im Betriebe seiner in-