Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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3. Auf Antrag kann für Beamte der Beginn der Tilgung des Vorschusses bis zur 
Gehaltszahlung für den Monat Februar 1917 hinausgeschoben und die Rückzahlungsfrist 
(Ziff. 1 Abs. IX der Ministerialbekanntmachung vom 6. Oktober 1916) alsdann bis Ende 
November 1917 erstreckt werden. In diesem Falle hat die Tilgung des Vorschusses in 
zehn gleichen Teilbeträgen durch Kürzung bei den Gehaltszahlungen für die Monate Februar 
bis einschließlich November des kommenden Jahres zu erfolgen. 
Ebenso kann abweichend von der Bestimmung in Ziff. 3 Abs. III der Ministerial= 
bekanntmachung vom 6. Oktober 1916 Arbeitern die Rückzahlung der Lohnvorschüsse durch 
Abzüge bei den Lohnzahlungen innerhalb der Zeit vom 1. Februar bis Ende November 1917 
gestattet werden. 
4. Die Vorstände der Behörden haben ihr Personal auf diese Vergünstigungen alsbald 
hinzuweisen. Die Gesuche um Gewährung von Vorschüssen sind rasch und unter Vermeidung 
aller unnötigen Weiterungen zu bescheiden. 
München, den 23. November 1916. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. 
J. V. 
Staatsrat Dr. v. Günder. 
  
Nr. 7/Bmo l. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
##Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten und K. friegsministerium. 
Die Nr. 38 des Militärtarifs für Eisenbahnen wird wie folgt gefaßt: 
  
  
  
  
  
Für das Kilo 
. meter sind 
Tarif-Nr. Gegenstand zu vergüten 
Pf. 
38. Lazarett- und Hilfslazarettzüge: 
für den zwei- oder dreiachsigen Wagen . 15 
für den vier- oder mehrachsigen Wgen . 30 
Diese Anderung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in arast. 
München, den 22. November 1916. 
v. Seidlein. Frhr. v. Kroß.
	        
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