Nr.768. 497
2. Die Teilung muß gleichmäßig verlaufen. Sie soll nach Quadratmeter, Quadrat-
dezimeter, Quadratzentimeter oder nach der Hälfte, dem fünften oder zehnten Teile dieser
Maßgrößen fortschreiten.
3. Der Meßbereich, d. h. der Unterschied zwischen der größten und der kleinsten Fläche,
zu deren Ausmessung das Meßgerät bestimmt ist, soll so festgesetzt sein, daß die kleinste
auszumessende Fläche gleich oder kleiner ist als der zwanzigste Teil der größten Fläche, zu
deren Ausmessung das Maß noch ausreicht. Eine Verkleinerung des Meßbereichs ist nur
dann zulässig, wenn zugleich Vorsorge getroffen ist, daß Flächen, die kleiner sind, als der
unteren Grenze des Meßbereichs entspricht, überhaupt nicht ausgemessen werden können.
§ 28.
Bezeichnung.
1. Die Teilung muß nach Quadratmeter, Quadratdezimeter oder Quadratzentimeter
bezeichnet sein, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den Abkürzungen qm, qdm, qem.
2. Der Meßbereich (§ 25 Nr. 2) muß an ersichtlicher Stelle auf dem Geräte selbst
oder auf einem mit ihm verbundenen Schilde nach Quadratmeter, Quadratdezimeter, oder
Quadratzentimeter angegeben sein, und zwar mit dem ausgeschriebenen Worte oder den
Abkürzungen qm, qdm, gem. Die Angabe soll die Form haben: Meßbereich von ... .. .
bbts. Z
3. Jedes Meßgerät soll Namen und Wohnort des Verfertigers und eine laufende
Nummer tragen.
§ 29.
Fehlergrenzen.
Die Fehlergrenzen betragen
für jede Fläche innerhalb des Meßbereichs ½0 ihrer Größe.
8 30.
Stempelung.
1. Die Stempelung erfolgt bei den Planimetern auf dem Fahrstab, bei den Meß-
maschinen auf der Anzeigevorrichtung. Außerdem erhalten die Geräte in der Nähe des
Stempelzeichens eine laufende Nummer.
2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der dauernd richtigen
Wirkungsweise der Meßgeräte und zur Verhinderung unzulässiger Eingriffe erforderlich sind.
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Fahrstab oder der Anzeige-
vorrichtung beigefügt.