500
2. Den Arbeitern und Staatsbeamten, die erst nach dem 30. Juni lfd. Is. für eine
Kriegsteuerungsbeihilfe bezugsberechtigt geworden sind, wird die einmalige Zulage in dem
Betrage gewährt, der sich durch Vervielfältigung des Dezemberbetrags der fortlaufenden
Beihilfe mit der Zahl der Monate errechnet, für die sie vor dem Monat Dezember die
fortlaufende Beihilfe bezogen haben. Der Hoöchstbetrag der einmaligen Zulage darf auch
in diesem Falle 120 —X nicht übersteigen. «
3. Die fortlaufende Beihilfe für den Monat Dezember und die einmalige Zulage
werden vom 20. Dezember lfd. Is. ab ausgezahlt.
Sofern mangels der Berechnungsgrundlagen für einzelne Beihilfenempfänger bis zu
diesem Zeitpunkte die Festsetzung der fortlaufenden Beihilfe für den Monat Dezember nicht
erfolgen kann, darf vorbehaltlich späterer Richtigstellung als einmalige Zulage der fünffache
— oder im Falle der Ziff. 2 der hiernach sich berechnende mehrfache — Betrag der für
den vorausgegangenen Monat November festgesetzten Beihilfe, höchstens jedoch der Betrag von
120 —X# verabfolgt werden.
4. Die einmalige Zulage zu den Kriegsteuerungsbeihilfen wird in gleicher Weise wie
die letzteren angewiesen und verrechnet.
5. Für die Arbeiter der Staatsbau= und Forstverwaltung bleibt besondere Regelung
durch Bekanntmachung in den Amtsblättern der beteiligten Staatsministerien vorbehalten.
München, den 13. Dezember 1916.
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling. Dr. v. Grettreich.
Nr. 35345.
Bekanntmachung wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe.
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Justiz, des Innern,
des Innern für nirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
Wegen der ferneren Gewährung einer Kriegsteuerungsbeihilfe an die in den Staats-
betrieben der Zivilverwaltung beschäftigten Arbeiter sowie an die Staatsbeamten und die
diesen gleichzuachtenden Personen wird mit Wirkung vom 1. Januar 1917 unter Aufhebung
der Bekanntmachung vom 26. Juli lfd. Is. (GVl. S. 233 ff.) für den Geschäftskreis
der Zivilstaatsministerien mit Ausnahme des Staatsministeriums für Ver-
kehrsangelegenheiten (s. Abschn. III) verfügt: