Nr. 70. 513
Veranlagungszeitraums zu Grunde legen, kann nach näherer Bestimmung der obersten Landes-
finanzbehörde die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden Jahres verlängert werden.
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, für solche Bundesstaaten, in denen mit Rücksicht
auf die Veranlagung zu den direkten Landessteuern die im Abs. 1 bestimmte Frist sich als
unzweckmäßig erweisen sollte, eine spätere Frist zu bestimmen, die sich aber nicht über den
31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres hinaus erstrecken darf.
§ 13.
Für die in außereuropäischen Ländern und Gewässern Abwesenden verlängert sich die
Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis Ende Juni, für die im europäischen Ausland
Abwesenden bis Ende Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres.
§ 14.
Mindestens eine Woche vor Beginn der im § 12 bezeichneten Frist erläßt das Besitz= Offentliche
steueramt oder die Oberbehörde in den für amtliche Bekanntmachungen der unteren Ver- Aufforderune
waltungsbehörden bestimmten Tagesblättern eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der **- 8
Besitzsteuererklärungen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Aufforderung steuer-
außerdem in sonst ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird. In dieser Aufforderung, die mit erklärung.
öffentlichen Bekanntmachungen über die Veranlagung von Landessteuern verbunden werden
kann, sind die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung, über
die Vorschriften der 88 76, 77 und 54 des Gesetzes zu belehren.
§ 15.
(1) Gleichzeitig mit der öffentlichen Aufforderung (§ 14) und noch vor Beginn der Besondere
der im § 12 bezeichneten Frist ist den Personen, von denen das Besitzsteueramt annimmt, wuffarderung
daß sie zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes verpflichtet der Besitz-
sind, ein Vordruck für diese nebst einem Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zu über= steuer-
senden; alle anderen in die Besitzsteuerliste ausfgenommenen Personen sind gemäß 8 52 Abs. 2 ertlärung,
des Gesetzes unter Beifügung eines Vordrucks besonders aufzufordern, eine Besitzsteuerer—
klärung binnen der im § 12 bezeichneten oder einer auf mindestens vierzehn Tage zu
bemessenden besonderen Frist abzugeben. Die oberste Landesfinanzbehörde kann im Einver-
ständnisse mit dem Reichskanzler ein anderes Verfahren vorschreiben.
(2) Ein Steuerpflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung
aufgefordert wird, ist nur verpflichtet, einer Behörde die Besitzsteuererklärung abzugeben.
Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er den anderen Behörden mitzuteilen,
daß und welcher Behörde er eine Besitzsteuererklärung abgegeben hat.