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(1) Bei der Besitzsteuerveranlagung ist in der Regel nur das Vermögen des Steuer-
pflichtigen für das Ende des Veranlagungszeitraums, erstmals für den 31. Dezember 1916
(§18 des Gesetzes), neu festzustellen.
(2) Das Anfangsvermögen ist nur dann gleichzeitig mit der Ermittlung des End-
vermögens nachträglich festzustellen, wenn eine rechtskräftige Feststellung durch Erteilung eines
Veranlagungs= oder Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Wehrbeitraggesetzes oder später
durch Erteilung eines Steuer= oder Feststellungsbescheids gemäß § 65 des Besitzsteuergesetzes
nicht stattgefunden hat.
(3) Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder teilweisen
Erlasses des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags oder der rechtskräftig veranlagten Besitz-
steuer das Vermögen anderweit ermittelt, so ist nicht das rechtskräftig festgestellte Ver-
mögen, sondern das anderweit ermittelte Vermögen als Anfangsvermögen maßgebend.
§ 23.
(1) Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums den nach § 28 Akf. 3
des Gesetzes abgerundeten Betrag von dreißigtausend Mark nicht übersteigt, so genügt die
Angabe des Steuerpflichtigen, daß die Vermögenszunahme während des Veranlagungszeit-
raums mehr als zehntausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des tatsächlich vor-
handen gewesenen Anfangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich.
(2) Haben zu Beginn des Veranlagungszeitraums die abzugsfähigen Schulden und
Lasten den Gesamtwert des Aktivvermögens überstiegen (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes), so gilt
das für den Schluß des Veranlagungszeitraums festgestellte Reinvermögen als Vermögens-
zuwachs.
§ 24.
(1) War jemand nur gemäß § 10 Nr. II des Wehrbeitraggesetzes beschränkt beitrags-
pflichtig, dagegen schon seit dem 1. Januar 1914 genkäß § 11 Nr. I des Besitzsteuergesetzes
unbeschränkt steuerpflichtig, so ist für den 1. Januar 1914 das damals vorhandene steuer-
bare Vermögen neu festzustellen. Maßgebendes Anfangsvermögen ist in diesem Falle das
nachträglich für den 1. Januar 1914 festgestellte Vermögen, es sei denn, daß dieses niedriger
ist als das früher festgestellte, gemäß § 10 Nr. II des Wehrbeitraggesetzes beitragspflichtige
Vermögen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn später an Stelle der bisherigen beschränkten persönlichen
Steuerpflicht (§ 11 Nr. II des Besitzsteuergesetzes) die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht
(§ 11 Nr. 1 des Besitzsteuergesetzes) tritt. Das für den Zeitpunkt des Eintritts der un-
beschränkten Steuerpflicht neu festzustellende steuerbare Vermögen gilt dann als Anfangs-