Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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8 28. 
(1) Nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes kann der Steuerpflichtige, unbeschadet der Nach- 
prüfung nach § 57 des Gesetzes, verlangen, daß das in einem Betriebe, für welchen regel- 
mäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, angelegte Vermögen nach dem Bestand und Werte 
am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs festgestellt wird. Die seit dem 
Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs bis zum gesetzlichen Stichtag 
eingetretenen Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem 
sonstigen Vermögen des Steuerpflichtigen sind zu berücksichtigen. 
(2) Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes setzt eine ordnungsmäßige Buch- 
führung voraus, ist aber nicht davon abhängig, daß der Steuerpflichtige zur Führung von 
Handelsbüchern gesetzlich verpflichtet ist. 
(3) Die Anwendung des § 28 Abs. 2 des Gesetzes darf nicht dazu führen, daß die 
Besitzsteuerveranlagung nur zwei Jahresabschlüsse erfassen würde. 
(4) Macht der Steuerpflichtige von dem Rechte nach Abs. 1 Gebrauch, so hat er der 
Steuererklärung den Abschluß für das letzte Wirtschafts= oder Rechnungsjahr beizufügen. 
8 29. 
Bewertung (1) Grundstücke sind bei der Vermögensfeststellung auf Antrag des Steuerpflichtigen statt 
wenen mit dem gemeinen Werte mit dem Betrage der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten 
Gestehungs-Gestehungskosten anzusetzen. 
kosten. (2) Der Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer= oder des 
Feststellungsbescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. Bei gleichzeitiger Feststellung 
des Anfangs= und Endvermögens kann der Antrag nicht auf eine Feststellung beschränkt 
werden. 
8 30. 
(1) Die Gestehungskosten zerfallen in die Gestehungskosten beim Erwerb und in die 
weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit. 
(2) Zu den Gestehungskosten beim Erwerbe sind zu rechnen 
1. der Gesamtwert der Gegenleistungen beim Erwerb (Erwerbspreis). Der Wert 
einer Gegenleistung ist erforderlichenfalls in entsprechender Anwendung der 88 29, 
34 ff. des Gesetzes festzusetzen; 
2. die sonstigen Anschaffungskosten einschließlich der öffentlichen Abgaben und etwaiger 
Vermittlergebühren. 
(3) Zu den weiteren Gestehungskosten zählen alle auf das Grundstück gemachten 
besonderen Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirt-
	        
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