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schaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für
ein Wirtschaftsjahr erzielen kann.
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittel-
bar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder
Kreidebrüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit einem
land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um
einen der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen.
(3) Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Reinertrag
unter Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem
Ganzen zu berechnen.
§ 37.
(1) In die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden Bewirt-
schaftungskosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden
Arbeitskräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere
Arbeitskraft für erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert
der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als
diese Tätigkeit des Selbstbewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür
angesetzte Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt.
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und
deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu
rechnen.
(3) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirt-
schaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden.
8 38.
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden
hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht
vorgekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl
der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in
Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen
Abtrieb sowie den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als
Bewirtschaftungskosten die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufberei—
tung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulich-
keiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist der Rein-