Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 621 
schaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für 
ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. 
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden unmittel- 
bar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk= oder 
Kreidebrüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung in unmittelbarer Verbindung mit einem 
land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereibetrieb erfolgt, ist die Jahresgewinnung um 
einen der fortschreitenden Erschöpfung des Bodens entsprechenden Betrag zu kürzen. 
(3) Sind Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Reinertrag 
unter Berücksichtigung dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem 
Ganzen zu berechnen. 
§ 37. 
(1) In die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehenden Bewirt- 
schaftungskosten sind alle Kosten einzurechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden 
Arbeitskräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer 
ordnungsmäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Betriebs eine besondere 
Arbeitskraft für erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert 
der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit in Abzug zu bringen, als 
diese Tätigkeit des Selbstbewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür 
angesetzte Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt. 
(2) Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und 
deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude zu 
rechnen. 
(3) Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirt- 
schaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden. 
8 38. 
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund 
eines nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden 
hat und außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht 
vorgekommen sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des vorangegangenen, der Zahl 
der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei sind in 
Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem regelmäßigen 
Abtrieb sowie den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe als 
Bewirtschaftungskosten die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufberei— 
tung, Rücken und Flößen der Hölzer, für Aufforstung sowie für Unterhaltung der Baulich- 
keiten (Forsthäuser, Brücken, Wege usw.). Der Berechnung des Ertragswerts ist der Rein-
	        
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