Nr. 70. 531
(6) Wenn nach Ansicht des Besitzsteueramts die Besteuerung von nachweislich aus der
Veräußerung ausländischen Grund= oder Betriebsvermögens herrührenden Vermögensbeträgen
oder von solchen zum ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen gehörigen Gegenständen,
die während des Veranlagungszeitraums ins Inland verbracht worden sind, eine besondere
Härte darstellt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des Mehrbetrags, der von
dem Steuerpflichtigen zu zahlen ist, weil ausländisches Grund= oder Betriebsvermögen
vom Wehrbeitrag freigeblieben ist, vorläufig aussetzen und dem Steuerpflichtigen anheimstellen,
binnen einem Monat den Erlaß dieses Betrags zu beantragen. Derartige Anträge sind
bei dem Besitzsteueramt anzubringen und mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen.
8 70.
Die nach § 69 Satz 2 des Gesetzes zu vergütenden Zinsen für die auf Grund
rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden Beträge sind wie Erstattungen an Besitzsteuer
zu Lasten der Reichskasse zu verrechnen.
§ 71.
(1) Wird im Rechtsmittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren
(§ 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 66 Abs. 1, § 73 Satz 2 des Gesetzes)
die Besitzsteuer anderweit veranlagt oder infolge eines offenbaren Versehens zu Unrecht ge-
zahlte Besitzsteuer erstattet oder Besitzsteuer vom Bundesrat aus Billigkeitsgründen erlassen
(§ 69 Abs. 3 und 5), so hat das Besitzsteueramt die Eintragungen in den Spalten 3 ff.
der Besitzsteuerliste (Zugangsliste) mit roter Tinte zu berichtigen.
(2) Die Erhöhung oder Herabsetzung der Besitzsteuer (Zugang oder Abgang) ist der
Hebestelle behufs Eintragung in die Spalten 5 und 6 des Sollbuchs mitzuteilen. Die
Mitteilung wird Beleg zum Sollbuch.
8 72.
(1) Sind am Schlusse des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres beim Abschluß Rücstände
des Sollbuchs die zum Soll gestellten Besitzsteuerbeträge noch nicht oder nicht vollständig brer rarboen
zur Hebung gelangt, so sind die Rückstände in die Restnachweisung einzutragen und dort und Rest-
weiter abzuwickeln. nachweisung.
(2) Die Restnachweisung wird nach dem Muster 7 geführt. Von einem an der —
Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist auf dem Titelblatte der Restnachweisung zuu.
bescheinigen, daß die beim Abschluß des Sollbuchs rückständig gebliebenen Sollbeträge in die
Restnachweisung übertragen worden sind.