Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 11. 37 
Hinter dem mit „Titanit V“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Titanit 6 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehl und höchstens 15 vom 
Hundert Dinitronaphthalin). 
Gruppe b). 
Der mit „Miedziankit mit den angehängten Zahlen III, IV" beginnende Absatz wird 
gestrichen. 
Hinter dem mit „Chloratzite“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Chlorcahücit (Gemenge von höchstens 80 vom Hundert Kaliumchlorat, 
höchstens 11 vom Hundert aromatischen Mono= oder Dinitroverbindungen, 
auch in Gemischen, von mindestens 7 vom Hundert Paraffin, Wachs, Phenanthren 
oder Stoffen von mindestens gleicher Ungefährlichkeit und Wirkung, auch mit 
Zusatz von neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
Ur. Ib. Munition 
In den Eingangsbestimmungen wird unter Ziffer 3. a) der zweite Absatz 8 
gestrichen. Der Buchstabe e fällt weg. 
Ur. lc. Sündwaren und Feuerwerkskörper 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 2. 4) 
Der zweite Absatz wird gefaßt: 
Knallkörper, die mittels Schlagvorrichtung zur Detonation gebracht werden, 
wie Knallkorke, Knallkapseln, Pappzündhütchen, Zündspiegel (Liliputmunition) und 
dergleichen, die hauptsächlich einen Knall hervorrufen sollen oder für Spielzwecke 
bestimmt sind; jedes Muster usw. wie bisher. 
Ur. II. Selbstenr zündliche Sroffe 
Eingangsbestimmungen. Ziffer 9 
Am Ende wird nachgetragen: 
Zinkspäne, auch gefettet, sowie Zinkstaub.
	        
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