Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 533 
der natürlichen Personen und die Besitzsteuerakten können nach Ablauf des zehnten, auf den 
Tod eines Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden. 
8 78. 
(1) Die Besitzstener-Sollbücher, die an deren Stelle getretenen ergänzten Besitzsteuer- Prüfungs— 
listen (8§ 61), die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst den dazu= verfahren. 
gehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind je 
nach Ablauf des auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs die Sollbücher und 
die an deren Stelle getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Erhebungszeitraum, die 
Restnachweisungen für den vorvergangenen Erhebungszeitraum und die Einnahmebücher für 
die letzten vier Rechnungsjahre nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzu- 
reichen. Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher 
und Belege an den Amtssitzen der Besitzsteuerämter und Hebestellen durch abgeordnete Beamte 
der Oberbehörde stattzufinden hat. 
(2) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen 
zur Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
.(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abs. 1 
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke 
dem Reichskanzler mitzuteilen. 
§ 79. 
(1) Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten Kosten. 
in den §§ 60, 85 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren= und stempelfrei. 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die 
Sendungen der Besitzsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie 
fällt daher den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr 
für die von ihnen an die bezeichneten Behörden zu richtenden Sendungen zu tragen. 
8 80. 
(1) Über den Ertrag der Besitzsteuer ist von den durch die Landesregierungen bestimmten #brechnung 
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der Ab= über die er 
rechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910)“ abzu- sses 
rechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner der Ein- 
besondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Besitzsteuer aufzustellen, uilape. 
aus denen sich das Gesamtaufkommen (die eingezahlten Beträge) an Besitzsteuer einschließlich 
der Nacherhebungen und abzüglich der Erstattungen (Zurückzahlungen), der Betrag der Ver- 
1) Zentralbl. für das Deutsche Reich 1910 S. 352. 
  
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