Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Zu 2A und B. Zum steuer- 
baren Bermögen gehören nicht 
Betriebsmittel, die dem Be- 
triebe der Land= oder Forst- 
wirtschaft oder der Gärtnerei 
oder des Bergbaues auf aus- 
ländischen Grundstücken oder 
dem Betrieb eines stehenden 
Gewerbes außerhalb des Deut- 
schen Reichs gewidmet sind. 
  
  
  
Zu 2B. Hier ist auch der 
Anteil zu berücksichtigen, der 
dem Steuerpflichtigen als Teil- 
haber einer offenen Handels- 
gLesellschaft oder einer Kom- 
manditgesellschaft an deren Be- 
triebsvermögen zusteht. 
  
  
Übertrag 
Be. Berechtigungen, für welche die sich 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten, 
werkseigentum, soweit nicht in 2 B enthalten: 
auf Grundstücke beziehenden 
z. B. Erbbaurecht, Erbpachtrecht, Berg- 
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten): 
A. Betriebskapital, das dem Betriebe der Land-oder Forstwirtschaft 
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist: 
  
  
Gemarkung 
(Gemeinde, Gutsbezirk) 
Größe 
Bezeichnung der Pachtung der Pachtung 
  
Bermögenswert 
(stehe die Rand- 
bemerkung auf Seite 1) 
Mark 
  
  
  
  
B. Vermögen, das dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes 
gewidmet ist, einschließlich der dem Betriebe dienenden eigenen Gebäude, Grundstücke 
oder Berechtigungen: . 
  
  
  
  
Geschäfts- 
Bezeichnung des Betriebs Firma Betriebsstätten anteil des 
pflichtigen 
a)))AA-O- 
ottttr)r)r. 
c) ......................................... 
d) .................... 
O) ..................................... 
  
  
  
3. Kapitalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen außer den 
unter III anfzuführenden Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen 
und Leistungen), nämlich: 
a) Selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit sie Mar! 
  
nicht unter 1 B fallen oder als Zubehör eines Grund- 
stücks oder Betriebskapitals unter 1 A,. 2 schon berück- 
sichtigt sind, z. B. Verlags= oder Patentrechte 
  
Seite 
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