Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 
  
u 3. Ob ein Kapital in 
ausländischen oder inländischen 
Werten angelegt ist, macht keinen 
Unterschied: auch Aktien einer 
ausländischen Aktiengesellschaft 
gehören zum steuerbaren Ver- 
mögen. Ebenso ist es belanglos, 
ob das Kapitalvermögen selbst 
sich im Inland oder im Aus- 
land befindet. * 
Wertpapierc, die in Deutsch- 
land einen Börsenkurs haben, 
sind mit ihrem Kurswert, For- 
derungen, die in das Schuld- 
buch einer öffentlichen Körper- 
schaft eingetragen sind, mit 
dem Kurewert der entsprechen- 
den Schuldverschreibungen der 
öffentlichen Körperschaft, Aktien 
ohne Börsenkurs, Kuxe, Anteile 
an einer Lergwertageeseuscheft 
oder Anteile einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung mit 
ihrem Verkaufswert, andere 
Kapitalforderungen mit ihrem 
Nennwert anzusetzen, sofern 
nicht besondere Umstände die 
Veranschlagung nach einem vom 
Nennwert abweichenden höhe- 
ren oder geringeren Werte be- 
gründen. 
Will der Steuerpflichtige von 
dem Werte seiner mit Divi- 
dendenschein gehandelten Wert- 
papiere einen Gewinnbetrag in 
Abzug bringen (8 34 Abs. 2 des 
Gesetzes), so hat er die Wert- 
papiere, für welche der Abzug 
begehrt wird, nach Stückzahl 
oder Nennbetrag und Gattung 
besonders zu bezeichnen. 
  
  
  
Zu II. Nicht abzugsfähig 
sind Schulden, die zur Bestrei- 
tung der laufenden Haushal- 
tungskosten eingegangen sind 
(Haushaltungsschulden) sowie 
Schulden und Lasten, welche 
in wirtschaftlicher Beziehung zu 
nicht steuerbaren Vermögens- 
teilen stehen (Bemerkung zu !, 
1: 12 A und B); pvgl. auch 
Seite 1 Anmerkung 1. 
bei Berechnung des Betriebsvermögens zu I, 24A, 
551 
  
Vermögenswert 
(siehe die Rand- 
bemerkung auf Seite 1) 
  
Übertrag: 
  
Mark 
  
Übertrag 
b) Kapitalforderungen aus Auleihen oder Schuldver- 
schreibungen deutscher oder nichtdeutscher Staaten, 
Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände, Eisen- 
bahn= und Industrieobligationen, Pfandbriefe, 
Hypotheken, Grundschuldforderungen, sonstige 
Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere For- 
derungen aus Schuldverschreibungen, Wechleln, 
Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgelder, Ein- 
lag n bei Sparkassen und Banken, Sbrech- 
nungs= und Kontokorrentguthaben, ausgenommen 
Bank- und sonstige Guthaben, die zur Bestrei- 
tung der laufenden Ausgaben für drei Monate 
dingnhen. 
I) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben 
bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere 
Gesellschaftseinlaggeen 
d) Bares Geld, Banknoten und Kasseuscheine (aus- 
genommen die aus den laufenden Jahresein- 
künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur Be- 
streitung der laufenden Ausgaben für drei Mo- 
nate dienen), Gold und Silber in Barress * 
) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi- 
tal= oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit 
2,: der Summe der bisher gezahlten Prämien 
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte 
  
  
Zusammen a—e . . . ... 
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, 38 
ie nicht 
berücksichtigt 
Mark 
  
Zusammen I. 
eit sie nich 
  
  
  
  
Name des Gläubigers Woonort des Gläubigers 
  
a) 
b) 
c) 
d 
2 
  
  
  
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von.. 
Zusammen 
  
  
 
	        
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