Nr. 70.
u 3. Ob ein Kapital in
ausländischen oder inländischen
Werten angelegt ist, macht keinen
Unterschied: auch Aktien einer
ausländischen Aktiengesellschaft
gehören zum steuerbaren Ver-
mögen. Ebenso ist es belanglos,
ob das Kapitalvermögen selbst
sich im Inland oder im Aus-
land befindet. *
Wertpapierc, die in Deutsch-
land einen Börsenkurs haben,
sind mit ihrem Kurswert, For-
derungen, die in das Schuld-
buch einer öffentlichen Körper-
schaft eingetragen sind, mit
dem Kurewert der entsprechen-
den Schuldverschreibungen der
öffentlichen Körperschaft, Aktien
ohne Börsenkurs, Kuxe, Anteile
an einer Lergwertageeseuscheft
oder Anteile einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung mit
ihrem Verkaufswert, andere
Kapitalforderungen mit ihrem
Nennwert anzusetzen, sofern
nicht besondere Umstände die
Veranschlagung nach einem vom
Nennwert abweichenden höhe-
ren oder geringeren Werte be-
gründen.
Will der Steuerpflichtige von
dem Werte seiner mit Divi-
dendenschein gehandelten Wert-
papiere einen Gewinnbetrag in
Abzug bringen (8 34 Abs. 2 des
Gesetzes), so hat er die Wert-
papiere, für welche der Abzug
begehrt wird, nach Stückzahl
oder Nennbetrag und Gattung
besonders zu bezeichnen.
Zu II. Nicht abzugsfähig
sind Schulden, die zur Bestrei-
tung der laufenden Haushal-
tungskosten eingegangen sind
(Haushaltungsschulden) sowie
Schulden und Lasten, welche
in wirtschaftlicher Beziehung zu
nicht steuerbaren Vermögens-
teilen stehen (Bemerkung zu !,
1: 12 A und B); pvgl. auch
Seite 1 Anmerkung 1.
bei Berechnung des Betriebsvermögens zu I, 24A,
551
Vermögenswert
(siehe die Rand-
bemerkung auf Seite 1)
Übertrag:
Mark
Übertrag
b) Kapitalforderungen aus Auleihen oder Schuldver-
schreibungen deutscher oder nichtdeutscher Staaten,
Gemeinden, anderer öffentlicher Verbände, Eisen-
bahn= und Industrieobligationen, Pfandbriefe,
Hypotheken, Grundschuldforderungen, sonstige
Kapitalforderungen jeder Art, insbesondere For-
derungen aus Schuldverschreibungen, Wechleln,
Darlehen, Kautionen, Hinterlegungsgelder, Ein-
lag n bei Sparkassen und Banken, Sbrech-
nungs= und Kontokorrentguthaben, ausgenommen
Bank- und sonstige Guthaben, die zur Bestrei-
tung der laufenden Ausgaben für drei Monate
dingnhen.
I) Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben
bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere
Gesellschaftseinlaggeen
d) Bares Geld, Banknoten und Kasseuscheine (aus-
genommen die aus den laufenden Jahresein-
künften vorhandenen Bestände, soweit sie zur Be-
streitung der laufenden Ausgaben für drei Mo-
nate dienen), Gold und Silber in Barress *
) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapi-
tal= oder Rentenversicherungen, zu berechnen mit
2,: der Summe der bisher gezahlten Prämien
oder Kapitalbeiträge oder mit dem Rückkaufswerte
Zusammen a—e . . . ...
II. Hiervon sind abzuziehen die Kapitalschulden, 38
ie nicht
berücksichtigt
Mark
Zusammen I.
eit sie nich
Name des Gläubigers Woonort des Gläubigers
a)
b)
c)
d
2
Verbleibt (ohne III) ein Reinvermögen von..
Zusammen