Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 553 
Besitzsteueramt. . Wuster 8. 
Nr. der Besitzsteuerliste (Ausführungsbestimmungen § 55.) 
Nr. des Sollbuchs. 
den ten 19 
Besitzsteuerbescheid. 
Auf Grund des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 wird die von Ihnen für die Zeit vom 
I. April 191 bis 31. März 191 zu zahlende Besitzsteuer auf 
Mark 
hiermit festgesetzt. 
Der Vermögenszuwachs ist folgenderweise berechnet worden: 
Die hiernach berechnete Besitzsteuer ist gemäß § 27 Abs. 1 — § 27 Abs. 2 — des Gesetzes 
um vom Hundert ermäßigt worden. Wegen der verspäteten Abgabe der Besitzsteuererklärung 
ist gemäß § 51 Abs. 2 des Gesetzes gegen Sie ein Zuschlag von vom Hundert festgesetzt 
worden.“) -·« 
Die Feststellung Ihres steuerbaren Vermögens — einschließlich des Vermögens Ihrer Ehe- 
frau — auf den oben angegebenen Betrag von Mark ist für Ihre künftige Veran- 
lagung zur Besitzsteuer maßgebend. « 
Die Besitzsteuer ist in jährlichen Teilbeträgen von Mark an d 
................................. zu zahlen. 
Der erste Teilbetrag ist spätestensan , die weiteren je bis spätestens 
den zu entrichten. Es steht Ihnen frei, die späteren Teilbeträge im voraus 
zu zahlen. 
Gegen diesen Bescheid ist d binnen , beginnend mit dem Tage 
der Zustellung, zulässig. D ist anzubringen. 
Durch die Einlegung d wird die Zahlung der Besitzsteuer nicht aufgehalten. 
(Unterschrift.) 
Die Feststellung weicht von den Angaben der Besitzsteuererklärung ab: 
— —[ — 
*) Richtzutreffendes ist zu streichen.
	        
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