Steuer-
erklärung.
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8 6.
(1) Vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärung ist nur
die Kriegssteuerliste B anzulegen.
(2) Die Aufnahme einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft der im § 13 des
Gesetzes bezeichneten Art in die Kriegssteuerliste B darf nur dann unterbleiben, wenn die
Verhältnisse der Gesellschaft dem Besitzsteueramte genügend bekannt sind und danach feststeht,
daß sie zu einer Kriegsabgabe nicht zu veranlagen ist. Außerdem sind in die Kriegssteuerliste B
die im Bezirke zu veranlagenden anderen juristischen Personen einzutragen, auf die der Bundesrat
die Vorschriften des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Versteuerung der Kriegsgewinne
vom 24. Dezember 1915 ausgedehnt hat. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung
einer Sonderrücklage gemäß § 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 hat auch die Be-
freiung von der Abgabepflicht zur Folge.
§ 7.
(1) Die Einzelpersonen sind zunächst nur in die für die gleichzeitige Besitzsteuerveran-
lagung aufzustellende Besitzsteuerliste einzutragen. In diese sind jedoch alle Einzelpersonen
aufzunehmen, welche die Voraussetzungen der persönlichen Steuerpflicht (§§ 1, 12 des Kriegs-
steuergesetzes, § 11 des Besitzsteuergesetzes) erfüllen und von denen zu vermuten ist, daß sie
ein Vermögen von mehr als zehntausend Mark besitzen. Für die erstmalige Besitzsteuer-
veranlagung darf die Aufnahme in die Besitzsteuerliste oder die Benachrichtigung des zu-
ständigen Besitzsteueramts nach § 8 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen nur unter-
bleiben, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Steuerpflichtige ein steuerbares Ge-
samtvermögen von mehr als zehntausend Mark nicht besitzt.
(2) Die Eintragung der Einzelpersonen in die Kriegssteuerliste A erfolgt erst, wenn
sich beim Veranlagungsgeschäft ergibt, daß sie voraussichtlich eine Kriegsabgabe zu entrichten
haben werden. Die Eintragung in die Kriegssteuerliste A ist in Spalte 18 der Besitz-
steuerliste zu vermerken.
§ 8.
Mit der nach § 14 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen für die erstmalige Be-
sitztteuerveranlagung zu erlassenden öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuerer-
klärungen ist die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen der Einzelpersonen zum
Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe und zur Abgabe der Kriegs-
steuererklärungen der Gesellschaften zu verbinden. In dieser Aufforderung sind die Steuer-
pflichtigen über ihre Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 26 des Gesetzes) und
über die Vorschriften der §S 33 und 34 des Gesetzes zu belehren.