Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

N. 70. 567 
§6 9. 
Die Einzelpersonen haben die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außer- 
ordentlichen Kriegsabgabe nach Anleitung des Musters 3 zu gestalten. Diese Sieuerallärung 
gilt zugleich als Besitzsteuererklärung. « 
8 10. 
(1) Für die Gesellschaften ist die Kriegssteuererklärung nach Anleitung des Musters 4 
2# 
zu gestalten. 
(2) Eine die beiden ersten Kriegsgeschäftsjahre umfassende Steuererklärung zum Zwecke 
der vorläufigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist bis zum 31. Januar 1917 abzugeben. 
Die weitere Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegsabgabe ist 
binnen sechs Monaten nach Ablauf des letzten Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. In dieser 
brauchen die in der ersten Kriegssteuererklärung bereits gemachten Angaben nicht wiederholt 
zu werden. Die bis zum 31. Januar 1917 abzugebende Kriegssteuererklärung hat sich 
auf die Ergebnisse aller Kriegsgeschäftsjahre zu erstrecken, wenn sie bis dahin bereits fest- 
gestellt sind. 
(3) Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlust- 
rechnungen der in Betracht kommenden Friedensgeschäftsjahre (§ 17 des Gesetzes) und 
der Kriegsgeschäftsjahre (§ 15 des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der- 
Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 
dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, sind sie der Kriegssteuererklärung beizufügen. 
8 11. 
(1) Der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Gesetzes unterliegt der auf den 31. De= Feststellung 
zember 1916 oder der auf den gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes maßgebenden früheren des abgabe- 
Zeitpunkt festzustellende Vermögenszuwachs. lichigen, 
(2) Als Anfangsvermögen gilt das für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung in Betracht zuwachses. 
kommende Anfangsvermögen. 
(3) Als Endvermögen gilt das nach dem Besitzsteuergesetze, gegebenenfalls jedoch ab- 
weichend hiervon gemäß § 6 des Kriegssteuergesetzes für den im Abs. 1 bezeichneten Zeit- 
punkt festgestellte, aber nicht abgerundete Vermögen, das dann nach Berücksichtigung der 
Abzüge gemäß § 3 des Kriegssteuergesetzes und der Hinzurechnungen gemäß §§ 4 und 5 
des Kriegssteuergesetzes auf volle Tausende nach unten abgerundet wird (8§ 7 des Kriegs- 
steuergesetzes). 
119°
	        
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