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12.
Der nach § 16 des Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs ist in der gleichen
Weise wie bei der Besitzsteuer auch von der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Kriegssteuer-
gesetzes freizulassen, insoweit nicht schon ein Abzug gemäß §8 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kriegs-
steuergesetzes stattfindet. Dagegen findet § 15 des Besitzsteuergesetzes keine Anwendung.
Die Freilassung des aus einem Erbfall herrührenden Vermögenszuwachses erfolgt gemäß § 3
des Kriegssteuergesetzes.
§ 13.
(1) Der gemäß § 3 des Gesetzes abzuziehende Betrag ist unter Zugrundelegung des
Vermögenswertes zur Zeit des Erwerbes, bei der Umwandlung von nicht steuerbarem Ver-
mögen in steuerbares Vermögen unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur Zeit der
Umwandlung zu berechnen. «
(2) Vermögensgegenstände, die auf eine der im § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes
bezeichneten Arten erworben worden und im Endvermögen des Steuerpflichtigen noch ent-
halten sind, müssen für den Abzug gemäß § 3 des Gesetzes nach den gleichen Grundsätzen
bewertet werden wie bei der Feststellung des Endvermögens.
8 14.
(1) Für die Feststellung eines nach § 4 des Gesetzes dem Vermögen des Steuer-
pflichtigen hinzuzurechnenden Betrags sind die betreffenden Vermögensgegenstände nach den
Grundsätzen zu bewerten, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Hingabe nicht stattge-
funden hätte. 1
(2) Bei Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes)
mindert sich der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegenleistungen.
(3) Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören,
fallen weder unter S 3 Abs. 1 Nr. 3 noch unter § 4 des Gesetzes, dagegen sind sie unter
den Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes dem Vermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen.
(4) Schenkungen oder sonstige Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes)
sind, wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums gestorben ist, dem Vermögen
der Erben nach § 4 des Gesetzes hinzuzurechnen.
15.
(1) Die Anlegung in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen (8§ 5 des Gesetzes)
kann auch dadurch erfolgen, daß Gegenstände, die bisher zum steuerbaren Vermögen gehörten,
durch Verbringung ins Ausland dem ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen zugeführt