Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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12. 
Der nach § 16 des Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs ist in der gleichen 
Weise wie bei der Besitzsteuer auch von der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Kriegssteuer- 
gesetzes freizulassen, insoweit nicht schon ein Abzug gemäß §8 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kriegs- 
steuergesetzes stattfindet. Dagegen findet § 15 des Besitzsteuergesetzes keine Anwendung. 
Die Freilassung des aus einem Erbfall herrührenden Vermögenszuwachses erfolgt gemäß § 3 
des Kriegssteuergesetzes. 
§ 13. 
(1) Der gemäß § 3 des Gesetzes abzuziehende Betrag ist unter Zugrundelegung des 
Vermögenswertes zur Zeit des Erwerbes, bei der Umwandlung von nicht steuerbarem Ver- 
mögen in steuerbares Vermögen unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur Zeit der 
Umwandlung zu berechnen. « 
(2) Vermögensgegenstände, die auf eine der im § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes 
bezeichneten Arten erworben worden und im Endvermögen des Steuerpflichtigen noch ent- 
halten sind, müssen für den Abzug gemäß § 3 des Gesetzes nach den gleichen Grundsätzen 
bewertet werden wie bei der Feststellung des Endvermögens. 
8 14. 
(1) Für die Feststellung eines nach § 4 des Gesetzes dem Vermögen des Steuer- 
pflichtigen hinzuzurechnenden Betrags sind die betreffenden Vermögensgegenstände nach den 
Grundsätzen zu bewerten, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Hingabe nicht stattge- 
funden hätte. 1 
(2) Bei Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes) 
mindert sich der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegenleistungen. 
(3) Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, 
fallen weder unter S 3 Abs. 1 Nr. 3 noch unter § 4 des Gesetzes, dagegen sind sie unter 
den Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes dem Vermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen. 
(4) Schenkungen oder sonstige Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) 
sind, wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums gestorben ist, dem Vermögen 
der Erben nach § 4 des Gesetzes hinzuzurechnen. 
15. 
(1) Die Anlegung in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen (8§ 5 des Gesetzes) 
kann auch dadurch erfolgen, daß Gegenstände, die bisher zum steuerbaren Vermögen gehörten, 
durch Verbringung ins Ausland dem ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen zugeführt
	        
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