Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 569 
werden, oder daß auf andere Weise bisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares aus- 
ländisches Grund- oder Betriebsvermögen umgewandelt wird. 
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund- oder Betriebsvermögen angelegt 
oder zur Anschaffung anderer Gegenstände der im 85 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art 
verwendet worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu 
berechnen, den die zur Anlegung oder Anschaffung verwendeten Gegenstände gehabt haben. 
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes 
ist jedenfalls eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung 
nicht anzusehen. 
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxus- 
gegenstand handelt oder nicht, entsprechend der mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Absicht, 
denjenigen zu treffen, der sein Vermögen in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es 
der Besteuerung zu entziehen, dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand 
wieder ohne erhebliche Verluste veräußert werden kann. " 
16. 
Wenn das Vermögen am Ende des Veranlagungszeitraums nach Berücksichtigung eines 
etwaigen Abzugs gemäß § 3 und der Hinzurechnungen nach §§ 4 und 5 des Gesetzes den 
abgerundeten Betrag von fünfzehntausend Mark nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes), 
so genügt die Angabe des Steuerpflichtigen, daß das Anfangsvermögen den abgerundeten 
Betrag von zehntausend Mark nicht überschritten und die Vermögenszunahme mehr als 
dreitausend Mark betragen hat. Eine Feststellung des tatsächlich vorhanden gewesenen An- 
fangsvermögens ist in diesem Falle nicht erforderlich. 
8 17. 
(1) Die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes wird erhoben, wenn das Feststellung 
nach dem Besitzsteuergesetz, also ohne Berücksichtigung der in den §§ 3 bis 7 des Kriegs= des der Ab- 
steuergesetzes vorgesehenen Abweichungen, festgestellte Endvermögen mehr als neunzig vom dars nac 55 
Nr. 2 des Ge 
Hundert des maßgebenden Anfangsvermögens (§ 11 Abs. 2) beträgt. setzes unter- 
(2) Der Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes unterliegt derjenige Ver- Alesenen. 
mögensteil, der sich als Unterschied ergibt zwischen einem Vermögen in Höhe von neunzig teils. 
vom Hundert des Anfangsvermögens (Abs. 3) und zwischen dem nach den Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes für den 31. Dezember 1916 oder für den nach § 12 Abs. 2 des Kriegs- 
steuergesetzes in Betracht kommenden Zeitpunkt festgestellten Vermögen nach Abzug des in 
ihm enthaltenen besitzsteuer= oder kriegsabgabepflichtigen Vermögenszuwachses (Abs. 4).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.