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(3) Für die Berechnung der Abgabe nach § 9 Nr. 2 ist gegebenenfalls dem maß-
gebenden, jedoch noch nicht abgerundeten Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 2) der nach den
§8§ 15 und 16 des Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs hinzuzurechnen. Die
Abrundung auf volle Tausende hat dann nach Berücksichtigung dieser Hinzurechnungen zu
erfolgen.
(4) Von dem Endvermögen (Abs. 2) ist ein der Abgabe nach §9 Nr. 1 des Kriegs-
steuergesetzes unterliegender Zuwachsbetrag insoweit nicht abzuziehen, als er sich nur infolge
der Hinzurechnungen nach §§ 4 bis 6 des Kriegssteuergesetzes ergibt.
18.
Die Abgabe nach § 9 Nr. 1 und die Abgabe nach § 9 Nr. 2 des Kriegssteuer-
gesetzes gilt für die Erhebung der Abgabe (§ 31 des Kriegssteuergesetzes) und für die
Auferlegung eines Zuschlags (8 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes, S 25 Abs. 2 des
Kriegssteuergesetzes) als einheitlicher Abgabebetrag.
19.
Gefährdung (1) Polizeibehörden, die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, ins Ausland auszu-
wethelase wandern, oder von Tatsachen, die ihn der Gefährdung der Abgabeerhebung verdächtig machen,
Kenntnis erhalten, haben hiervon dem zuständigen Besitzsteueramte Mitteilung zu machen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschrift.
(2) Das Besitzsteueramt hat alsbald die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und,
falls ein Anlaß hierzu besteht, die Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Sicherheitsleistung
ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu erzwingen, falls der Steuerpflichtige nicht
freiwillig anderweite ausreichende Sicherheit leistet. In welcher Art Sicherheit geleistet
werden kann, richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Gegen die Verfügung
steht dem Steuerpflichtigen die Verwaltungsbeschwerde offen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Sicherheitsleistung ist in der letzten Spalte der Kriegssteuerliste zu vermerken.
(4) Solange die Kaiserliche Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht,
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 599) und die Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung, vom 24. Juni 1916
(Reichs-Gesetztzl. S. 601) in Kraft sind, haben die Paßbehörden in den Fällen, in denen
nicht einwandfrei feststeht, daß eine Ausreise aus dem Reichsgebiete nicht in der Absicht
vorgenommen werden soll, Vermögen der Steuerpflicht zu entziehen, eine Außerung des
zuständigen Besitzsteueramts einzuholen.