Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 573 
stellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit 
ihrem gemeinen Werte zur Zeit der Fusion anzusetzen. 
8 26. 
(1) Umfaßt ein Kriegsgeschäftsjahr einen kürzeren Zeitraum als zwölf Monate, so 
wird für die Berechnung des Mehrgewinns der Gewinn dieses Kriegsgeschäftsjahrs mit 
einem verhältnismäßigen Teilbetrage des Friedensgewinns verglichen. 
(2) Die Kriegsgeschäftsjahre einer Gesellschaft, deren erstes Kriegsgeschäftsjahr nicht 
zugleich ihr erstes Geschäftsjahr war, müssen einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten 
umfassen. Ein bei Ablauf der 36 Monate noch laufendes Geschäftsjahr ist voll zu berück- 
sichtigen, es sei denn, daß für den Zeitpunkt des Ablaufs der 36 Monate ein Geschäfts- 
abschluß gemacht wird. 
(3) Wird eine Gesellschaft nach dem 1. August 1914, vor Ablauf des Zeitraums, 
der im Falle ihres Weiterbestehens in die Kriegsgeschäftsjahre hineinfallen würde, aufgelöst, 
so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Auflösung der Gesellschaft bestehen. 
§ 26. 
Zu den wirklichen Reservekontenbeträgen (§ 19 des Gesetzes) gehören nur solche Bilanz= Wirkliche 
posten, die ausweislich der Bilanz eine Kapitalsansammlung über den Betrag des Grund-Reservekonten- 
kapitals hinaus darzustellen bestimmt sind (z. B. der gesetzliche Reservefonds, freiwillige beträge. 
Reservefonds, Dividendenausgleichsfonds, Rückstellungen für künftige, möglicherweise eintretende 
Verluste oder Ausgaben), dagegen u. a. nicht Posten, die einen Ausgleich für die Wert- 
minderung von Vermögensgegenständen der Gesellschaft darstellen sollen (z. B. Erneuerungs- 
fonds) oder die zur Deckung bereits begründeter Verpflichtungen eingestellt sind, bei Ver- 
sicherungsgesellschaften die Rücklagen für die Versicherungssummen und für die den Versicherten 
selbst als sogenannte Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Hierbei ist nicht 
die Benennung des Postens in der Bilanz, sondern seine aus dem Gesetze, der Satzung, 
den Geschäftsberichten, Generalversammlungsbeschlüssen und anderen Anhaltspunkten zu 
entnehmende Bestimmung maßgebeud. 
§ 27. 
(1) Nach Abschluß der Ermittlungen über den der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Berechnung 
Gesetzes unterliegenden Vermögenszuwachs und des der Abgabe nach § 9 Nr. 2 des der Abgabe- 
Gesetzes unterliegenden Vermögens der Einzelpersonen sowie über den Mehrgewinn der kn un il 
Gesellschaften ist die außerordentliche Kriegsabgabe zu berechnen und das Ergebnis der Ver-- Kriegs- 
anlagung in die Kriegssteuerliste A und B einzutragen. n steuerliste. 
(2) Zur Berechnung der Abgabe dienen die beigefügten Hilfstafeln. 120 Wlage 1
	        
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