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§ 28.
Kriegssteuer- (1) Dem Steuerpflichtigen ist ein Kriegssteuerbescheid nach Anleitung der Muster 5, 6
bescheid.
Zuschlag.
und 6a zu erteilen. Er hat zu enthalten
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe,
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe,
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechtsmittel-
fristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel einzulegen sind,
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe innerhalb der vorgeschriebenen
Zahlungsfristen, ·
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge
sowie auf die Verpflichtung zur Verzinsung der bis zum 1. Juli 1917 noch
nicht gezahlten Abgabebeträge,
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle,
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde-
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an
Zahlungs Statt.
(2) Der Bescheid, durch den die Abgabe nur vorläufig festgesetzt wird, enthält statt
der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere endgültige Festsetzung und eine
Belehrung über die Vorschriften des § 28 Abs. 2, § 30 des Gesetzes.
(3) In dem Kriegssteuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung
des Vermögenszuwachses, des Vermögens und des Mehrgewinns von der Steuererklärung
abgewichen worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich.
(4) Dem Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts (§ 11 des Geseges)
ist auf Verlangen der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideikommiß= oder Stammgut-
vermögens entfallende Betrag der Abgabe mitzuteilen.
§ 29.
(1) Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes, § 25
Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes scheiden die nach § 10, § 19 Abs. 4 und 5, § 21 Abs= 2,
§22 des Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus.
(2) Die aus einer Anderung der Veranlagung der Gesellschaft sich ergebende anderweite
Berechnung des nach § 10 des Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Betrags der Ab-
gabe des Gesellschafters ist von Amts wegen vorzunehmen.