Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 577 
zunächst nur die Spalten 1, 2 und 4 bis 14 auszufüllen. Die Ausfüllung der Spalte 3 
erfolgt erst nach Veranlagung der Kriegsabgabe und Aufstellung des Sollbuchs. 
8 36. 
(1) Bei Entrichtung der Abgabe sind nach 8 32 des Gesetzes Schuldverschreibungen, 
Annahme 
Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an von Schuld- 
Zahlungs Statt anzunehmen. Fünfprozentige Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen mit Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1917 ab werden zum Nenn- 
wert, vierundeinhalbprozentige Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab zum 
Werte von 96,50 Mark für je 100 Mark Nennwert angenommen Sind Zinsen für einen 
nach dem 30. Juni 1917 liegenden Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der An- 
nahmewert um diesen Zinsenbetrag Werden Wertpapiere mit Zinsen für einen vor dem 
1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben oder werden Schuldbuchforderungen mit Zinsen 
für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse über- 
tragen, so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. 
(2) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegs- 
anleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung gegeben werden, als der 
Annahmewert (Abs. 1) den Betrag der geschuldeten Kriegsabgabe nicht übersteigt. Eine 
bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder Buchforderungen der Kriegsanleihen findet 
nicht statt. 
(3) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und 
Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die Verzinsung der Abgabe 
vom 1. Juli 1917 ab (§ 31 Abs. 3 des Gesetzes) berücksichtigt. Der Abgabeschuldner 
hat daher nur den nicht durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen 
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs beglichenen Restbetrag vom 
1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 
8 37. 
(1) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen 
der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazu— 
gehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen einer der vom Reichskanzler öffentlich 
bekanntzumachenden Annahmestellen mit einem Antrag nach Muster 10 einzureichen. 
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldbuchforderungen der Kriegsanleihen 
des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Reichsschuldenverwaltung (Schuldbuch- 
angelegenheit) in Berlin 8W 68, Oranienstraße 92/94, einen Antrag auf Ubertragung 
seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles 
verschreibun- 
gen, Schuld- 
buchforde- 
rungen und 
Schatzanwei- 
sungen der 
Kriegsan- 
leihen des 
Deutschen 
Reichs an 
Zahlungs 
Statt. 
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