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§ 46.
Die Kriegssteuersollbücher, die Restnachweisungen und die Kriegssteuereinnahmebücher Prüfungs=
nebst den dazugehörigen Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüsen. Zu diesem verfahren.
Zwecke sind nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1919 die Sollbücher und die Einnahmebücher
nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die Einreichung der Rest-
nachweisung und der hierzu gehörigen Einnahmebücher hat alsbald nach Abwicklung der Reste
zu geschehen.
· 8 47.
Postsendungen der Annahmestellen für Wertpapiere und der Reichsschuldenverwaltung Portofreiheit.
in Kriegssteuerangelegenheiten (§§ 36 bis 38) sind als „Reichsdienstsache“ gebühren= und
abgabefrei zu befördern. Ausgenommen sind Stadtpostsendungen, d. h. Sendungen an
Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabepostorts.
8 48
Für die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe werden jedem Bundesstaate Verwaltungs-
nach § 37 des Gesetzes ½ vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekom- venollemnn.
menen Einnahme vergütet. Die Vergütung ist von der nach Spalte 13 der Einnahme-
bücher aufgekommenen Gesamteinnahme einschließlich Ziusen und Nacherhebungen nach Abzug
der Zurückzahlungen (Spalte 14 des Anhanges zu den Kriegssteuereinnahmebüchern) zu
berechnen.
8 49.
(1) Über den Ertrag der Kriegsabgabe ist von den durch die Landesregierung bestimmten Abrechnung
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der —m**.
Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910"), und
abzurechnen. Entsprechend den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind Aufstellung
ferner besondere monatliche und vierteljährliche Ubersichten der Einnahme an Kriegsabgabe Eiinnehme.
aufzustellen, aus denen sich das Gesamtaufkommen an Kriegsabgabe einschließlich der Zinsen übersichten
und Nacherhebungen (Spalte 13 des Einnahmebuchs) nach Abzug der Zurückzahlungen
(Spalte 14 des Anhanges zum Einnahmebuche) sowie der Betrag der Vergütung an die
Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung (8 48) ergeben.
(2) Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen
können die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352.
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