Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 
Besitzsteucramt 
Kriegssteuerliste . Nr. 
für die Veranlagung der 
in 
  
Eine die beiden ersten Kriegs-. 
geschäftsjahre umfassende Stener- 
erklärung zum Zwecke der vor- 
läufigen Festsetzung der Kriegs- 
abgabe ist bis zum 
81. Januar 1917 
abzugeben. Die weitere Steuer- 
erklärung zum Zwecke der end- 
gültigen Festsetzung der Kriegs. 
abgabe ist binnen sechs Monaten 
nach Ablauf des letzten Kriegs- 
aeschä sSjahres abzugeben. In 
dieser brauchen die in der ersten 
Kriegsstenererklärung bereits ge- 
machten Angapen nicht wieder- 
bolt zu werden. 
Die Ergebuisse aller 
Keiegsgeschäftsjahre ftud 
in der bis zum B1. Januar 
1997 abzugebenden Steu- 
ererklärung anzugeben, 
wenn sie bis dahin be- 
reits feftgestellt sind. 
  
  
  
Kriegssteuererklärung 
(Gesellschaftsfirma) * 
(Sitz der Gesellschaft) 
zu einer außerordentlichen Kriegsabgabe. 
I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vom 
II. Der Geschäfts-(Bilanz-) Gewinn betrug“) 
a) in den für die Berechnung des Durchschnittsgewinns 
maßgebenden fünf den Kriegsgeschäftsjahren voran- 
gegangenen Jahren, und zwar 
vom 19 bis 19 
„ 19 ,,............... 19 
„ 19 „ 19 
„ 19 „ 19 
„ 19. „ 19 
hb) in den Kriegsgeschäftsjahren, deren erstes noch den 
Monat August 1914 umfaßt, und zwar 
vormrmrm 19 btkkssl. .. 19 
,,............. 19 „ 19 
19 „ 19 
III. Das Grund= oder Stammkapital der Gesellschaft betrug in 
den Kriegsgeschäftsjahren 
Mark 
vonr 19 bis 19 
„ 19 „ 19 
1 19 7“ 19 
603 
Muster 4. 
(Ausführungsbestimmungen § 10.) 
bis 
  
Mark 
  
  
  
  
Davon waren bezw. 
sind eingezahlt 
Mark 
  
Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte ersichtlich zu machen. 
*) Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht 
kommenden Friedensjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 15 des Gesetßes) sowie die darauf bezüglichen 
Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende 
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, sind sie 
der Kriegssteuererklärung beizufügen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.