Nr. 70.
Besitzsteucramt
Kriegssteuerliste . Nr.
für die Veranlagung der
in
Eine die beiden ersten Kriegs-.
geschäftsjahre umfassende Stener-
erklärung zum Zwecke der vor-
läufigen Festsetzung der Kriegs-
abgabe ist bis zum
81. Januar 1917
abzugeben. Die weitere Steuer-
erklärung zum Zwecke der end-
gültigen Festsetzung der Kriegs.
abgabe ist binnen sechs Monaten
nach Ablauf des letzten Kriegs-
aeschä sSjahres abzugeben. In
dieser brauchen die in der ersten
Kriegsstenererklärung bereits ge-
machten Angapen nicht wieder-
bolt zu werden.
Die Ergebuisse aller
Keiegsgeschäftsjahre ftud
in der bis zum B1. Januar
1997 abzugebenden Steu-
ererklärung anzugeben,
wenn sie bis dahin be-
reits feftgestellt sind.
Kriegssteuererklärung
(Gesellschaftsfirma) *
(Sitz der Gesellschaft)
zu einer außerordentlichen Kriegsabgabe.
I. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft rechnet vom
II. Der Geschäfts-(Bilanz-) Gewinn betrug“)
a) in den für die Berechnung des Durchschnittsgewinns
maßgebenden fünf den Kriegsgeschäftsjahren voran-
gegangenen Jahren, und zwar
vom 19 bis 19
„ 19 ,,............... 19
„ 19 „ 19
„ 19 „ 19
„ 19. „ 19
hb) in den Kriegsgeschäftsjahren, deren erstes noch den
Monat August 1914 umfaßt, und zwar
vormrmrm 19 btkkssl. .. 19
,,............. 19 „ 19
19 „ 19
III. Das Grund= oder Stammkapital der Gesellschaft betrug in
den Kriegsgeschäftsjahren
Mark
vonr 19 bis 19
„ 19 „ 19
1 19 7“ 19
603
Muster 4.
(Ausführungsbestimmungen § 10.)
bis
Mark
Davon waren bezw.
sind eingezahlt
Mark
Bei eingetretenen Veränderungen sind die einzelnen Zeitabschnitte ersichtlich zu machen.
*) Soweit die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen der in Betracht
kommenden Friedensjahre (§ 17 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (§ 15 des Gesetßes) sowie die darauf bezüglichen
Beschlüsse der Generalversammlungen nicht bereits gemäß § 2 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über vorbereitende
Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915 dem Besitzsteueramt eingereicht wurden, sind sie
der Kriegssteuererklärung beizufügen.