Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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können nur in Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahme- 
wert der Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene 
Kriegsanleihen findet nicht statt. 
Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung vorgezogen wird, unter 
Vorlegung des Kriegssteuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zusendung oder durch Ubergabe 
der Bescheinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere über eingelieferte Stücke der Kriegsanleihen oder 
der Reichsschuldenverwaltung über Übertragung von Schuldbuchforderungen auf das Konto der Reichskasse 
zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht 
durch Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere oder der Reichsschuldenverwaltung über hingegebene 
Kriegsanleihen beglichen werden, vom 1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen 
sind mit der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. Für die durch die Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen 
Beträge ist die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten. 
Gegen den Kriegssteuerbescheid istddo 
binnen zulässiig.J.fdfdli... - 
ist ..... . 2b anzubringen. 
Durch die Einlegung d. 4 wird die Zahlung des fälligen 
Teilbetrags nicht aufgehalten. 
  
  
  
Unterschrift. 
Die Festsetzung des Vermögens und des Vermögenszuwachses weicht von den Angaben der Steuer- 
erklärung in folgenden Punkten ab:
	        
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