Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 70. 611 
  
Besitzsteueraut ... Muster Ga. 
Nr ... der Kriegssteuerliste B. (Ausführungsbestimmungen 8 28.) 
Nr. — des Kriegssteuersollbuchs. 
  
E#ei allen Zshlungen und Eingaben anzugeben. 
Endgültiger Kriegssteuerbescheid 
für Gesellschaften und sonstige juristische Personen. 
Auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 wird die von Ihnen zu zahlende Kriegs- 
abgabe nach dem Gesamtergebnisse dreier Kriegsgeschäftsjahre auf 4 endgültig festgesetzt. 
Der Festsetzung dieses Betrags liegt folgende Berechnung zu Grunde: 
Da die vorläufig festgesetzte Kriegsabgabe niedriger ) — höher — als die endgültig festgesetzte ist, 
  
  
  
so ist der Rest der Kriegsabgabe von A binnen 3 Monaten nach Zustellung dieses Bescheids 
an d in zu entrichten — 
so wird der zuviel gezahlte Betrag der Gesellschaft von d 
in erstattet. 
  
Bei Entrichtung der Kriegsabgabe werden Schuldverschreibungen. Schuldbuchforderungen und Schatz- 
anweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs an Zahlungs Statt angenommen. Fünfprozentige 
Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab werden 
zum Nennwert, vierundeinhalbprozentige Schabanweisungen mit Zinsen vom 1. Juli 1917 ab zum Werte von 
96,50 A für je 100 A Nennwert angenommen Sind Zinsen für einen nach dem 30. Juni 1917 liegenden 
Zeitraum bereits erhoben, so vermindert sich der Annahmewert um diesen Zinsenbetrag Werden Wertpapiere 
mit Zinsen für einen vor dem 1. Juli 1917 liegenden Zeitraum übergeben, oder werden Schuldbuchforderungen 
mit Zinsen für einen vor dem 1 Juli 1917 liegenden Zeitraum auf das Konto der Reichskasse übertragen, 
so erhöht sich der Annahmewert um diese Zinsen. Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe Schuldverschreibungen 
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will, hat die Stücke nebst den dazu- 
gehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen d )......................... 
  
  
  
mit dem Ersuchen um Festsetzung des Annahmewerts der Wertpapiere und um Zustellung einer Bescheinigung 
  
*) Das Nichtzutreffende ist zu streichen. 
“*“) Bezeichnung der in Betracht kommenden Annahmestellen.
	        
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