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verfahren und die Abgangstellung, die Neuveranlagung und die Nachveranlagung, die Be-
schlußfassung über die Kostentragung und die Verrechnung der Besitzsteuer erfolgt durch die
Rentämter als Besitzsteuerämter und Hebestellen.
II Als Oberbehörden werden die Regierungen, Kammern der Finanzen, bestimmt.
II! Die Feststellung der Grundlagen für die Veranlagung und Berechnung der Besitzsteuer
erfolgt durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom
14. August 1910 gebildeten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung der Art. 42
bis 47 des Einkommensteuergesetzes.
- §2.
1 Die Gemeindebehörden haben bei der Veranlagung der Besitzsteuer in demselben Umfange
wie bei der Veranlagung der Einkommensteuer mitzuwirken. Sie haben insbesondere auf
Verlangen der Steuerpflichtigen mündlich abgegebene Besitzsteuererklärungen zu Protokoll zu
nehmen, sowie schriftlich bei ihnen eingereichte Besitzsteuererklärungen entgegenzunehmen und
unverzüglich dem Rentamte zu übermitteln. Verschlossen abgegebene Besitzsteuererklärungen
sind dem Rentamt uneröffnet vorzulegen.
II Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Ver-
fügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten im gleichen Umfange wie nach Art. 35 Abs. II
des Einkommensteuergesetzes.
§ 3.
1 Gegen den rentamtlichen Besitzsteuer= und den Feststellungsbescheid sind die Rechtsmittel
zulässig, die den Steuerpflichtigen gemäß den Art. 49, 59, 70 Abs. III, 72 Abs. VII
des Einkommensteuergesetzes gegen die Heranziehung zur Einkommensteuer zustehen.
II Diese Rechtsmittel sind — vorbehaltlich der im § 66 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes
getroffenen Sonderbestimmung — nach Maßgabe der in den Art. 49 bis 64 des Einkommen-
steuergesetzes enthaltenen Vorschriften einzulegen und weiter zu behandeln.
84.
Die zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden vom
Staatsministerium der Finanzen erlassen.
München, den 16. Dezember 1916.
Ludwig.
v. Thelemann. v. Kreunig. Dr. v. Frettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Dr. Deybeck.