Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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84. 
Die zum Vollzuge des Kriegssteuergesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden 
vom Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
München, den 16. Dezember 1916. 
Ludwig. 
v. Thelemann. v. Bremig. Dr. v. rettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. Deybeck. 
— 
Nr. 34796. 
  
Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitsteuergesetzes vom 3. Juli 1913. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes und der Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats (GVBl. 1916 S. 510) werden nachstehende Vorschriften erlassen. 
I. Besitzstenerämter und Oberbehörden; Zuständigkeit. 
1. 
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung der Besitzsteuer, die Erteilung 
der Steuer= und der Feststellungsbescheide, die Erhebung der Besitzsteuer, das Berichtigungs- 
verfahren und die Abgangstellung, die Neuveranlagung und die Nachveranlagung, die Beschluß- 
fassung über die Kostentragung und die Verrechnung der Besitzsteuer obliegt den Rentämtern 
unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter Oberaufsicht des Staatsministeriums 
der Finanzen. 
11 In München sind die Stadtrentämter München 1I und München III, in Nürnberg 
die Rentämter Nürnberg II und Nürnberg III zuständig. Für die behördliche Schätzung 
nach § 35 des Gesetzes, § 19 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ist in München das 
Stadtreutamt München III, in Nürnberg das Rentamt Nürnberg III zuständig. Die für 
die Besitzsteuerämter in München und Nürnberg bestimmten Ersuchschreiben anderer Bundes- 
staaten sind, soweit sie nicht diese Schätzung betreffen, an das Stadtrentamt München II 
und an das Rentamt Nürnberg IlI zu richten. Diese Rentämter haben die Ersuch- 
schreiben erforderlichenfalls an das zuständige Besitzsteueramt zu übermitteln.
	        
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