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84.
Die zum Vollzuge des Kriegssteuergesetzes weiter erforderlichen Vorschriften werden
vom Staatsministerium der Finanzen erlassen.
München, den 16. Dezember 1916.
Ludwig.
v. Thelemann. v. Bremig. Dr. v. rettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Dr. Deybeck.
—
Nr. 34796.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Besitsteuergesetzes vom 3. Juli 1913.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes und der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats (GVBl. 1916 S. 510) werden nachstehende Vorschriften erlassen.
I. Besitzstenerämter und Oberbehörden; Zuständigkeit.
1.
1 Die Vorbereitung der Veranlagung und die Berechnung der Besitzsteuer, die Erteilung
der Steuer= und der Feststellungsbescheide, die Erhebung der Besitzsteuer, das Berichtigungs-
verfahren und die Abgangstellung, die Neuveranlagung und die Nachveranlagung, die Beschluß-
fassung über die Kostentragung und die Verrechnung der Besitzsteuer obliegt den Rentämtern
unter Leitung der Regierungsfinanzkammern und unter Oberaufsicht des Staatsministeriums
der Finanzen.
11 In München sind die Stadtrentämter München 1I und München III, in Nürnberg
die Rentämter Nürnberg II und Nürnberg III zuständig. Für die behördliche Schätzung
nach § 35 des Gesetzes, § 19 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ist in München das
Stadtreutamt München III, in Nürnberg das Rentamt Nürnberg III zuständig. Die für
die Besitzsteuerämter in München und Nürnberg bestimmten Ersuchschreiben anderer Bundes-
staaten sind, soweit sie nicht diese Schätzung betreffen, an das Stadtrentamt München II
und an das Rentamt Nürnberg IlI zu richten. Diese Rentämter haben die Ersuch-
schreiben erforderlichenfalls an das zuständige Besitzsteueramt zu übermitteln.