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erstmalige Besitzsteuerveranlagung 8 5 der Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetz und
§ 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kriegssteuergesetz.
V„Die Benachrichtigungen nach § 7 der Ausführungsbestimmungen haben, wenn sie an
ein nichtbayerisches Besitzsteueramt zu richten sind, alle aus den rentamtlichen Steuerakten
usw. ersichtlichen Besteuerungsmerkmale zu enthalten (Höhe des Einkommens und der Erträge,
der Betriebskapitalien, Flächenumfang, Bonitäten, Verhältniszahlen usv.). Besondere Benach-
richtigungen nach § 7 der Ausführungsbestimmungen können, wenn sie an ein bayerisches
Besitzsteueramt zu richten wären, unter der Voraussetzung unterbleiben, daß durch den Mit-
teilungsverkehr nach § 43 der Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. dem Besitzsteueramte bereits alles
für die Veranlagung der Besitzsteuer Sachdienliche bekannt geworden ist. Die Benachrich-
tigungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen und, wenn sich nach der Einkommensteuer-
veranlagung für das dem Veranlagungszeitraum folgende Jahr wesentliche Anderungen gegen-
über den Benachrichtigungen ergeben, entsprechend zu berichtigen.
VI Die Ergänzung und Berichtigung der Besitzsteuerliste, sowie die Führung der Zu-
gangsliste bemißt sich nach den Vorschriften der §§ 10, 11 der Ausführungsbestimmungen.
b) Belitzsteuererklärungen.
§ 5.
I Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärung (§ 52 Abs. 1 des Gesetzes) wird
mit Rücksicht auf die im § 12 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen erteilte
Ermächtigung die Zeit vom 5. Januar bis 31. Januar des auf den Veranlagungs-
zeitraum folgenden Jahres bestimmt. Bei der erstmaligen Veranlagung dürfen die Rent-
ämter eine andere im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ausführungsbestim-
mungen bleibende Frist bestimmen.
II Diese Vorschrift gilt im allgemeinen auch für Steuerpflichtige, die Inhaber eines unter
8§ 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden Betriebs sind und ihrer Besitzsteuererklärung den
Abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraums zu Grunde
legen. Erweist sich jedoch die Abgabe der Besitzsteuererklärung innerhalb der im Abs. 1
bestimmten Frist als nicht möglich, so können die Rentämter die Frist für die Abgabe der
Besitzsteuererklärung entsprechend, jedoch keinesfalls über den 31. Mai des auf den Ver-
anlagungszeitraum folgenden Jahres hinaus, verlängern. Eine entsprechende Verlängerung
ist auf Verlangen ohne weiteres und stillschweigend in allen jenen Fällen zu gewähren, in
denen der alljährliche Zeitpunkt der Festsetzung der Bilanz und ihrer Veröffentlichung nach-
weislich erst nach dem 1. Januar erfolgt.
III Anderen Personen, die nicht Inhaber eines unter § 28 Abs. 2 des Gesetzes fallenden
Betriebs sind, kann die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung vom Rentamt auf An-