Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 641 
suchen angemessen verlängert werden, wenn glaubhaft dargetan wird, daß die Besitzsteuer- 
erklärung während der im Abs. I bestimmten Frist nicht möglich ist. 
§ 6. 
! Am 29. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraums haben die Rentämter 
die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärung nach Maßgabe des § 14 der 
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Hierbei ist das als Anlage 1 beigereihte Muster zu 
benützen. Für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung ist die öffentliche Aufforderung zur 
Abgabe der Besitzsteuererklärung mit der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen 
der Einzelpersonen zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe und 
zur Abgabe der Kriegssteuererklärungen der Gesellschaften zu verbinden. Hierbei ist das dem 
§ 6 der Vollzugsbekanntmachung zum Kriegssteuergesetze beigegebene Muster 1 zu benützen. 
Die öffentliche Aufforderung ist außerdem durch die Gemeindebehörden sowie in der sonst 
ortsüblichen Weise bekannt zu machen. Nachweis über die Art und Dauer der Veröffentlichung 
der Bekanntmachung ist in der Form einer gemeindeamtlichen Bestätigung nach Ablauf der 
Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklärung an das Rentamt zu übersenden. 
II Um der öffentlichen Aufforderung bei ihrer Bedeutung für die rechtzeitige Abgabe der 
Besitzsteuererklärung eine besondere Verbreitung in allen beteiligten Kreisen zu sichern, ist sie 
ferner in allen Tages-Zeitungen, die im Rentamtsbezirk erscheinen und 
dort einen größeren Leserkreis besitzen, bekannt zu machen. Ferner ist darauf 
hinzuwirken, daß auf die Verpflichtung zur Abgabe der Besitzsteuererklärung und auf die 
strenge Einhaltung der Frist unter ausdrücklichem Hinweis auf die mit der Fristversäumnis 
verbundenen nachteiligen Folgen für den Erklärungspflichtigen in dem meist gelesenen 
textlichen Teile dieser Zeitungen mit hervorgehobenem Drucke hingewiesen wird. 
§ 7. 
1 Die Besitzsteuererklärung ist nach dem den Ausführungsbestimmungen beigegebenen 
Muster 2 zu gestalten. Für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung ist sie in der Regel 
nach Maßgabe des den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen beigegebenen Musters 3 mit 
der Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe zu 
verbinden. 
II Vordrucke sind in der erforderlichen Anzahl, die die Rentämter auf Grund der Einträge 
in die Besitzsteuerliste eutsprechend zu bemessen haben, bei den Rentämtern bereit zu halten 
und den Gemeindebehörden zur Abgabe an die Erklärungspflichtigen zu übersenden. Die 
Verabfolgung an die Erklärungspflichtigen hat kostenlos zu erfolgen.
	        
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