Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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III Vordrucke für die Besitzsteuererklärung (Muster 2 zu 8 18 Abs. 1 der Ausf. Best.) 
sind auch schon für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung bereit zu halten. 
88. 
1 Die Besitzsteuerklärung ist auf dem vorgeschriebenen Vordrucke bei dem Rentamt oder 
bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß 
die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Bei der Abgabe der Besitz- 
steuererklärung zu Protokoll ist der ausgefüllte Vordruck vom Steuerpflichtigen und von dem 
Beamten, der die Erklärung entgegengenommen hat, zu unterzeichnen. Die bei der Gemeinde- 
behörde eingelangenden oder zu Protokoll gegebenen Besitzsteuererklärungen sind unverzüglich 
an das Rentamt einzusenden. 
u Die schriftliche Besitzsteuererklärung darf auch verschlossen bei der Gemeindebehörde ab- 
gegeben werden. Die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Besitzsteuererklärung 
uneröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Umschlag 
ersichtlich gemacht ist. 
III Wenn es die Personalverhältnisse eines Rentamts gestatten, darf auf Wunsch einer 
Gemeindebehörde durch den Rentamtsvorstand rentamtliches Personal zur Unterstützung der 
Gemeindebehörde bei Entgegennahme der protokollarischen Besitzsteuererklärungen abgeordnet 
werden. Die von der Gemeindeverwaltung zu leistende Vergütung wird vom Staats- 
ministerium der Finanzen festgesetzt. 
1 Den Steuerpflichtigen ist es gestattet, in den Besitzsteuererklärungen von der Aufführung 
der einzelnen in Bayern gelegenen Grundstücke abzusehen und ihren Wert im ganzen 
anzugeben, wenn sie ihren Besitzsteuererklärungen evident gestellte Katasterauszüge beigeben. 
Liegen die Katasterauszüge bei Amt, so genügt eine Bezugnahme auf diese. 
II Die Vollzähligkeit und Richtigkeit der Katasterauszüge nach dem Stande vom 31. Dezember 
des letzten Jahres des Veranlagungszeitraums ist vom Rentamt auf Grund der ihm zum 
Zwecke der Einkommensteuerveranlagung nach § 43 Abs. I der Vollzugsvorschriften zum 
Eink St Ges. zugehenden Mitteilungen über die in anderen Rentamtsbezirken zu zahlenden 
Grund= und Haussteuern zu prüfen. 
III Da solche Behelfe für das in anderen Bundesstaaten gelegene Grundvermögen fehlen, 
muß das dort befindliche Grundvermögen in allen Fällen besonders in der Besitzsteuerer- 
klärung aufgeführt werden (§ 18 Abs. 4 Satz 2 der Ausf Best.). 
10. 
1 Jene Personen, die in der Besitzsteuerliste aufgeführt sind und nicht von selbst schon 
eine Besitzsteuererklärung abgegeben oder um Fristverlängerung nachgesucht haben, sind unter
	        
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