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und Besitzsteuerakten, der Steuererklärungen für die Veranlagung der Einkommen-, Gewerb-
und Kapitalrentensteuer, endlich der Uberweisungen und Mitteilungen anderer Rentämter und Besitz-
steuerämter zu prüfen.
A Für jene Steuerpflichtigen, bei denen die vorliegenden Prüfungsbehelfe keinen verlässigen
Schluß auf die Höhe des Vermögens gestatten, sind die erforderlichen Erkundigungen
gewissenhaft und mit Umsicht unter Anwendung der den Besitzsteuerämtern nach § 35 Satz 4,
§§ 56 bis 59, 63 des Gesetzes eingeräumten Befugnisse einzuziehen. In allen zweifel-
haften Fällen ist von der Befugnis der Einvernahme von Sachtverständigen ausgiebiger
Gebrauch zu machen und, soweit irgend tunlich, auf persönliche Erörterung etwaiger Be-
denken über die Richtigkeit der Besitzsteuererklärung Bedacht zu nehmen. Kleinliche Bean-
standungen sind zu unterlassen. Wegen der Auswahl von Sachverständigen wird es sich
empfehlen mit den Vertretungen von Handel und Gewerbe ins Benehmen zu treten.
III Die Gemeindebehörden haben in dem Umfange bei der Vermögensermittlung mitzu-
wirken, wie dies ihnen im § 63 des Gesetzes und im Art. 35 Abs. I des Einkommen=
steuergesetzes zur Pflicht gemacht ist Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse zu erteilen.
und Einsicht der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe zu gestatten im gleichen
Umfange wie nach Art. 35 Abs. II des Einkommensteuergesetzes. Das gleiche gilt für die
sämtlichen öffentlichen Behörden, soweit nicht der Vorbehalt im § 63 Abs. 3 des Gesetzes
und im Art. 35 Abs. III des Einkommensteuergesetzes platzzugreifen hat. § 51 der Voll-
zugsvorschriften zum Einkommensteuergesetze findet entsprechende Anwendung.
8 13.
1 Vermögen, dessen Nutznießung einem anderen (z. B. einem Elternteile) zusteht, ist in
der Hand des Eigentümers steuerpflichtig. Besteht an einer Gesamtheit von Vermögens-
werten zwischen mehreren eine Rechtsgemeinschaft, so ist jeder von ihnen mit seinem Anteile
steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach dem Tode eines Ehegatten
zwischen dem überlebenden Ehegatten und den übrigen Erben des Verstorbenen zufolge
güterrechtlicher oder erbrechtlicher Bestimmung an einem Vermögen (Gesamtgut bei fort-
gesetzter Gütergemeinschaft, Nachlaß des Verstorbenen) eine Rechtsgemeinschaft stattfindet.
II Jeder an einer Rechtsgemeinschaft Beteiligte hat in seiner Steuererklärung den ihm
zustehenden Anteil hieran anzugeben. Nötigenfalls werden in dieser Richtung die gericht-
lichen Akten den erforderlichen Aufschluß geben.
III Im Falle eines Nießbrauchrechts ist der Wert des Rechtes in der Hand des Nieß-
brauchers steuerpflichtig; der Eigentümer darf diesen Wert an dem Werte der dem Nießbrauch
unterliegenden Sache abziehen.