Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 647 
Der gemeine Wert wird gemäß § 27 der Ausführungsbestimmungen nach den Preisen 
bestimmt, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes 
ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu bezahlen sind. 
Diese Feststellung wird wesentlich erleichtert werden durch die aus den Katastern usw. ersicht- 
lichen Verkaufspreise gleichartiger Objekte in der gleichen Gegend und aus den letzten Jahren. 
VI. Bei bebanten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind (§ 34 Abs. 2, §§ 40 bis 44 der Ausf.-Best), ist darauf zu achten, daß 
in dem nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes zugelassenen Abzuge von einem Fünftel für Neben- 
leistungen und Instandhaltungskosten jene Bauschbeträge inbegriffen sind, die bei der Ertrags- 
ermittlung nach den Landessteuergesetzen als Betriebsausgaben zum Abzuge zugelassen wurden. 
§ 16. 
Das zur Besitzsteuer zu veranlagende gewerbliche Betriebsvermögen unter- 
scheidet sich von dem im Art. 8 des Gewerbsteuergesetzes umschriebenen gewerblichen Betriebs- 
kapital dadurch, daß beim gewerblichen Betriebsvermögen einerseits auch die Grundstücke und 
Gebäude einbezogen, anderseits aber fremde Gegenstände und Rechte ausgeschlossen werden, 
ferner dadurch, daß der Schuldenabzug bei der Veranlagung zur Besitzsteuer uneingeschänkt 
zulässig ist, während er bei der Berechnung der Betriebskapitalsanlage nur in beschränktem 
Umfange gestattet wird. 
§ 17. 
Bei der Feststellung des Kapitalvermögens ist zu beachten, daß § 6 des Gesetzes 
den Begriff des Kapitalvermögens in verschiedener Richtung weiter gefaßt hat, als dies im 
Kapitalrentensteuergesetze geschehen ist. In dieser Beziehung wird insbesondere auf die nach 
§ 6 Nr. 1, 4, 5, 6 des Gesetzes steuerpflichtigen Vermögenswerte hingewiesen. (Vgl. 
übrigens RGBl. 1916 S. 1269). 
§ 18. 
Für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung treten an die Stelle der Börsenkurse (8 34 
des Gesetzes) die nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 9. November 1916, Re#l. S. 1269, 
festgesetzten und bekannt gemachten Kurse. 
19. 
Für die Feststellung des Vermögenszuwachses sind die Vorschriften der §§ 18 bis 23 
des Gesetzes, 21 bis 26 der Ausführungsbestimmungen maßgebend. Hierbei ist besonders 
zu beachten, daß die nach dem Wehrbeitragsgesetze für den 31. Dezember 1913 erfolgte 
rechtskräftige Vermögensfeststellung mit Rücksicht auf § 20 des Besitzsteuergesetzes bei der 
Besitzsteuerveranlagung — unbeschadet der Vorschriften des § 20 Satz 2 und § 21 Abs. 1
	        
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