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Satz 2 des Besitzsteuergesetzes in der Fassung des Kriegssteuergesetzes (Ausf. Best. 8 22
Abs. 3) — keinerlei Anfechtung und Anderung mehr unterliegt. Das gleiche gilt vorbe-
haltlich der Vorschriften in § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, 88 45, 46 und 73
Satz 2 des Gesetzes und in § 22 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen für jede
spätere Besitzsteuerveranlagung hinsichtlich einer früheren nach dem Besitzsteuergesetz erfolgten
rechtskräftigen Vermögensfeststellung. Auch ist für die Feststellung des Vermögenszuwachses
hinsichtlich des Grundvermögens nicht vorgesehen, daß die Wertermittlung für das Anfangs-
und für das Endvermögen nach den gleichen Grundsätzen (Ertragswert oder gemeiner Wert)
vorgenommen werden muß (vgl. § 15 Abs. 2 dieser Vorschriften). Das Wahl= und Antrags-
recht des Steuerpflichtigen in dieser Hinsicht ist nur in der im Gesetze (§ 30 Abs. 1, § 31
Abs. 5, § 32) und in § 29 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen bezeichneten Weise
beschränkt und der Antrag nur für die jeweilige Vermögensfeststellung verbindlich (§ 46
der Ausf. Best.).
§ 20.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß für die Ermäßigung der Besitzsteuer nach
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes die Zahl der minderjährigen Kinder maßgebend ist, nicht
etwa wie für die Ermäßigung der Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze die
Zahl der Kinder, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder doch noch in der
Vorbildung für einen Beruf begriffen sind.
§ 21.
1! Die Kosten der Ermittlungen hat in den Fällen des § 60 des Gesetzes der Steuer-
pflichtige zu tragen. In allen übrigen Fällen sind — vorbehaltlich der landesgesetzlichen
Bestimmungen über die Kostentragung im Rechtsmittel= und Strafverfahren — die Kosten
des Verfahrens in Besitzsteuerangelegenheiten von der Staatskasse zu tragen (§ 85 des Ge-
setzes, § 79 der Ausf. Best.).
Die Beschlußfassung über die Kostentragung nach § 60 des Gesetzes obliegt den Rent-
ämtern. Gegen den Beschluß ist Beschwerde an die Regierung, Kammer der Finanzen,
zulässig.
d) Belitzsteuerkontrolle.
8 22.
1 Soweit dem Rentamt auch die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens obliegt (§ 1
der Bek. v. 10. August 1906, GVl. S. 509) kann die in § 62 des Gesetzes vorgesehene
Besitzsteuerkontrolle unmittelbar auf Grund der gemäß § 40 des Erbschaftssteuergesetzes,
§§ 2, 3 der Erbschaftssteuer-Ausführungsbestimmungen, §§ 4 bis 7 der Bekanntmachung