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V Die Steuerausschüsse sind auf die Möglichkeit der Beiziehung von Sachverständigen
nach Art. 47 Abs. I des Einkommensteuergesetzes aufmerksam zu machen.
§ 25.
1 Die Verhandlungen über die Veranlagung der Besitzsteuer und über die hierbei zur
Erörterung gelangenden Verhältnisse des Besitzsteuerpflichtigen sind streng vertraulicher Natur
(§§ 64, 82 des Gesetzes).
II Die Mitglieder der Steuerausschüsse, der Berufungskommissionen und der Ober-
berufungskommission sind hierüber zu belehren.
§ 26.
Ist das im § 69 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verfahren ein-
zuleiten, so sind die Verhandlungen — für jeden Steuerfall gesondert — durch
die vorgesetzte Regierungsfinanzkammer dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen,
das die Entscheidung des Bundesrats einholen wird.
III. Stener= und Feststellungsbescheid, Erhebung und Beitreibung der
Besitzsteuer.
1. Steuer= und Feststellungsbescheid.
§ 27.
1 Das Ergebnis der Veranlagung ist nach näherer Vorschrift des § 54 Abs. 2 bis 5 der
Ausführungsbestimmungen in die Besitzsteuerliste einzutragen.
II Auf Grund dieses Eintrags wird die Besitzsteuer vom Rentamte berechnet.
III Dem Steuerpflichtigen ist sodann ein Steuerbescheid nach Anleitung des Musters 3
zu § 55 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen.
IV Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen ist den Steuer-
pflichtigen ein Feststellungsbescheid nach Anleitung des Musters 4 zu Absl. 2 dieser
Bestimmung zu erteilen.
VBeide Bescheide haben eine Belehrung über das zulässige Rechtsmittel der Berufung,
über die vom Zustellungstag an laufende Ausschlußfrist von einem Monate, sowie darüber
zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich oder zu Protokoll
beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber, daß in der
Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuerausschusses an-
gefochten wird. ·