Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 651 
VI Außerdem sind in den Bescheiden die Punkte in Kürze zu bezeichnen, in denen bei 
der Feststellung des steuerbaren Vermögens von der Besitzsteuererklärung abgewichen 
worden ist. 
VII Die Steuer= und die Feststellungsbescheide sind kosten= und gebührenfrei (§ 85 des 
Gesetzes und § 79 der Ausf Best.). Besteht Anlaß zur Auferlegung von Kosten des Er- 
mittlungsverfahrens, so ist nach § 21 dieser Vorschriften zu verfahren. 
8 28. 
1 Die Urschriften des Steuer= und des Feststellungsbescheids sind zu den rentamtlichen 
Akten zu nehmen. 
II Den Beteiligten sind Abschriften der Bescheide unter Beobachtung der Vorschriften 
des § 68 des Gesetzes und des § 57 der Ausführungsbestimmungen in einem ver- 
schlossenen Umschlage durch die Post oder wenn tunlich zur Kostenersparung auf andere 
geeignete dem § 57 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Weise unter Er- 
holung eines Zustellungsnachweises zustellen zu lassen. Der Eingang der Zustellungsnach- 
weise ist sorgfältig zu überwachen; sie sind zu den rentamtlichen Besitzsteuerakten zu nehmen. 
8 29. 
Für Personen, denen weder ein Stener= noch ein Feststellungsbescheid zuzustellen ist 
(§ 65 Abs. 1 des Gesetzes), ist nach Maßgabe des § 58 der Ausführungsbestimmungen 
Vormerkung zu machen. 
2. Sollstellung und Erhebung der Besitzsteuer. 
8 30. 
1 Gleichzeitig mit der Erteilung des Steuerbescheids hat das Rentamt die festgesetzte 
Besitzsteuer im Sollbuche zu Soll zu stellen (§ 59 der Ausf. Best.). 
I1 Die Führung des für je einen ganzen Erhebungszeitraum (§ 24 des Gesetzes) 
bestimmten Sollbuchs bemißt sich nach den Vorschriften der §§ 59, 60 der Ausführungs- 
bestimmungen und nach dem diesen Vorschriften beigegebenen Muster 5. Die Führung 
des für je ein Rechnungsjahr bestimmten Einnahmebuchs richtet sich nach den 88 59, 62 
der Ausführungsbestimmungen und nach dem diesen Vorschriften beigegebenen Muster 6. 
31. 
Die Entrichtung der Besitzsteuer verteilt sich auf den dem Veranlagungszeitraume 
(§ 18 des Gesetzes) folgenden, mit dem 1. April beginnenden dreijährigen Erhebungszeit- 
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