Nr. 71. 657
Aulage I.
(Zu § 6 Abs. 1).
Offentliche Aufforderung.
Die Veranlagung zur Besitzstener nach dem Reichsgesetze vom 3. Juli 1913.
I. Zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung sind alle Personen mit einem steuner-
baren Vermögen von zwanzigtausend Mark und darüber verpflichtet, wenn sie früher
weder zum Wehrbeitrage noch zur Besitzstener veranlagt worden sind, sowie alle Personen,
deren Vermögen sich seit der Veranlagung zum Wehrbeitrag oder gegenüber dem für eine
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer als maßgebend festgestellten Vermögensstand um mehr
als zehntausend Mark erhöht hat. Die Besitzsteuererklärungspflicht trifft veranlaßtenfalls
den Vertreter des Stenerpflichtigen. Die Besitzteuererklärung ist unter der Versicherung
abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
II. Der Erklärungspflicht wird genügt durch Ausfüllung eines Besitsssteuer-
erklärungsvordrucks und Einsendung der Besitzsteucrerklärung an das Rentamt oder
an die Gemeindebehörde oder dadurch, daß die Besitzsteuererklärung zu Protokoll des Rent-
amts oder der Gemeindebehörde abgegeben wird.
Vordrucke für die Besitzsteuerklärung stehen bei den K. Rentämtern und bei den Ge-
meindebehörden unentgeltlich zur Verfügung.
III. Der Besitzsteuererklärungspflicht muß bis zum 31. Januur . einschließlich
genügt sein.
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung mit Geldstrafen
bis zu 500 . angehalten werden.
Steuerpflichtigen, die der Besitzsteuererklärungspflicht nicht rechtzeitig genügt haben, kann
ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig festgestellten Besitzstener
auferlegt werden, es sei denn, daß Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis ent-
schuldbar machen.
Strafbestimmungen.
Wer als Steuerpflichtiger oder als Vertreter eines Steuerpflichtigen wissentlich der
Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Ver-