Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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kürzung der Besitzsteuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzig- 
fachen Betrage der gefährdeten Steuer bestraft. In solchen Fällen kann neben der 
Geldstrafe auf Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden, wenn die unrichtigen 
und unvollständigen Angaben in der Absicht, die Besitzsteuer zu hinterziehen, gemacht worden 
sind, und wenn der Steuerbetrag, der durch die unrichtigen oder unvollständigen Angaben 
gefährdet worden ist, nicht weniger als 10 vom Hundert der geschuldeten Steuer, mindestens 
aber 300 X ausmacht, oder wenn der Steuerpflichtige wegen Besitzsteuerhinterziehung vor- 
bestraft ist. Bei einer Steuergefährdung dieser Art kann im Urteil angeordnet werden, 
daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen ist. 
K. Rentamt. 
(Siegel).
	        
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