Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bezirke die Gesellschaft nach den Vorschriften des Art. 22 des Eink St Ges. und § 42 der 
Vollz.-Vorschr. zum Eink St Ges. zu veranlagen ist oder zu veranlagen wäre. 
§ 4. 
Ergeben sich über die zuständige Veranlagungsbehörde Zweifel, so ist nach § 3 der 
Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze zu verfahren (§ 3 Abs. 3 der Ausf.Best.). 
II. Verfahren bis zur Erlassung des Kriegssteuerbescheids. 
1. Vorbereitung der Veranlagung. 
a) Ermittlung der abgabepflichtigen Einzelpersonen und Gesell- 
scbaften; Aufstellung der Kriegssteuerlisten. 
§ 5. 
1 Die Vorbereitung der Veranlagung beginnt mit der Ermittlung der Einzelpersonen 
und Gesellschaften, die nach den Wehrbeitragslisten und den Zugangslisten hierzu, nach den 
Steuerveranlagungen für die letzten Jahre und nach den Vorbereitungen zur Steuerveranlagung 
für 1917 (Art. 23, 24, 26 des Einkommensteuergesetzes, §§ 44 bis 46 der Vollz.-Vorschr. 
hierzu) unter Berücksichtigung der dem Rentamte mitgeteilten Zu= und Abgänge sowie der 
dem Rentamte weiter zur Verfügung stehenden Behelfe für die Veranlagung zur außer- 
ordentlichen Kriegsabgabe in Frage kommen. Das sind — abgesehen von den in § 13 
des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften — alle Einzelpersonen, von denen zu vermuten ist, 
daß sie ein Vermögen von mehr als 10 000 J besitzen. 
II Die Einzelpersonen sind zunächst nur in die für die gleichzeitige Besitzsteuerveranlagung 
anzulegende Besitzsteuerliste einzutragen (§ 4 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzstener- 
gesetze). Die Ubertragung der Einzelpersonen in die Kriegssteuerliste A erfolgt erst, wenn 
sich beim Veranlagungsgeschäft ergibt, daß sie voraussichtlich eine Kriegsabgabe zu entrichten 
haben werden. Die Ausstellung der Kriegssteuerliste B ist sofort in Angriff zu nehmen 
und soll bis Anfang Januar k. Is. durchgeführt sein. 
II! Die Kriegssteuerlisten A und B sind nach den in §5 der Ausführungsbestimmungen 
beigegebenen Mustern 1 und 2 anzulagen. Für die Eintragung in diese Listen gelten im 
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übrigen die Vorschriften der 88 6, 7 der Ausführungsbestimmungen. 
b) Steuererklärungen. 
86. 
1 Mit der am 29. Dezember 1916 vom Rentamte zu erlassenden öffentlichen Aufforde- 
rung zur Abgabe der Besitzsteuerklärungen ist die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen
	        
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