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Nr. 10019 I.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung
der Kriegsgewinne vom 24. Dezember 1915.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Im Vollzuge des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs-
gewinne vom 24. Dezember 1915 (Rel. S. 837) und der zu diesem Gesetze erlassenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 27. Januar 1916 — mitgeteilt mit Be-
kanntmachung des K. Staatsministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1916 (GWBl.
S. 25) — wird verfügt:
§ 1.
1 Die unter das Gesetz über die vorbereitenden Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs-
gewinne fallenden Gesellschaften haben der in §§ 2, 3 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats bezeichneten Verpflichtung durch Einreichung der Veranlagungsbehelfe bei dem
Rentamte zu genügen, das für ihre Einkommensteuerveranlagung zuständig ist oder wäre.
1. Die Veranlagungsbehelfe sind für die bereits abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahre bis zum
1. Juni 1916 und für die noch nicht abgelaufenen Kriegsgeschäftsjahre jeweils spätestens
6 Wochen nach Feststellung des Geschäftsabschlusses einzureichen.
III Sind ausländische Gesellschaften ihrer Verpflichtung nach §§ 2, 3 der Ausführungs-
bestimmungen bei der Behörde eines anderen Bundesstaates nachgekommen, so ist dies unter
Angabe der Behörde dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Rentamt an-
zuzeigen.
§ 2.
1 Zur Verhängung der Ordnungsstrafen nach § 2 Abs. II der Ausführungsbestimmungen
sind die in § 1 Abs. I, III dieser Bekanntmachung bezeichneten Rentämter zuständig.
II Für das Verfahren bei Bestrafungen nach § 2 Abs. II der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats und §§ 9, 10 des Gesetzes gelten die Vorschriften des Art. 81 Eink St Ges.
München, den 31. März 1916.
v. Breunig.