Nr. 71. 663
IV Wird die Bewilligung einer anderweiten Berechnung des Vermögenszuwachses oder
Mehrgewinns nach § 31 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen beantragt, so sind die
Verhandlungen durch die Regierungsfinanzkammer mit gutachtlichem Berichte dem Staats-
ministerium der Finanzen vorzulegen. Für die Stundung des entsprechenden Abgabebetrags
ist § 32 Abs. 3 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend.
3. Sicherstellung der Kriegsabgabe.
8 15.
Die Bestimmung, in welcher Art Sicherheit zu leisten ist, erfolgt im Falle des § 12
Abs. 3 des Gesetzes, 8 19 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen hierzu durch das für die
Veranlagung der gefährdeten Kriegsabgabe zuständige Rentamt. Gegen die Verfügung des
Rentamts steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde a an die Regierungsfinanzkammer und
an das Staatsministerium der Finanzen offen.
III. Kriegssteuerbescheid, Erhebung und Beitreibung der Kriegsabgabe.
1. Kriegssteuerbescheid.
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! Das Ergebnis der Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe ist in die Kriegs-
steuerlisten A und B einzutragen.
I! Auf Grund dieses Einrags wird die außerordentliche Kriegsabgabe vom Rentamte
berechnet.
II! Dem Stenerpflichtigen ist sodann ein Kriegssteuerbescheid nach Anleitung der Muster 5
6 und Ga zu § —8 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen.
I7 Der Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen und der endgültige Kriegssteuerbescheid für
Gesellschaften und sonstine juristische Persoren hat eine Belehrung über das zulässige Nechts-
mittel der Berufung, über die vom Zustellungetag an laufende Ausschlußfrist von einem
Monate, sowie darüber zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich
oder zu Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber,
daß in der Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuer-
ausschusses angefochten wird
Der vorläufige Kriegssteuerbescheid für Gesellschaften und sonstige juristische Personen
hat statt der Rechtemittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere endgültige Festsetzung
und eine Belehrung über die Vo. schristen des § 28 Abs. 2 des Gesetzes sowie darüber zu
enthalten, daß gegen den endgültigen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist.