Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 71. 663 
IV Wird die Bewilligung einer anderweiten Berechnung des Vermögenszuwachses oder 
Mehrgewinns nach § 31 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen beantragt, so sind die 
Verhandlungen durch die Regierungsfinanzkammer mit gutachtlichem Berichte dem Staats- 
ministerium der Finanzen vorzulegen. Für die Stundung des entsprechenden Abgabebetrags 
ist § 32 Abs. 3 der Vollzugsbekanntmachung zum Besitzsteuergesetze maßgebend. 
3. Sicherstellung der Kriegsabgabe. 
8 15. 
Die Bestimmung, in welcher Art Sicherheit zu leisten ist, erfolgt im Falle des § 12 
Abs. 3 des Gesetzes, 8 19 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen hierzu durch das für die 
Veranlagung der gefährdeten Kriegsabgabe zuständige Rentamt. Gegen die Verfügung des 
Rentamts steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde a an die Regierungsfinanzkammer und 
an das Staatsministerium der Finanzen offen. 
III. Kriegssteuerbescheid, Erhebung und Beitreibung der Kriegsabgabe. 
1. Kriegssteuerbescheid. 
8 16 
! Das Ergebnis der Veranlagung zur außerordentlichen Kriegsabgabe ist in die Kriegs- 
steuerlisten A und B einzutragen. 
I! Auf Grund dieses Einrags wird die außerordentliche Kriegsabgabe vom Rentamte 
berechnet. 
II! Dem Stenerpflichtigen ist sodann ein Kriegssteuerbescheid nach Anleitung der Muster 5 
6 und Ga zu § —8 der Ausführungsbestimmungen zu erteilen. 
I7 Der Kriegssteuerbescheid für Einzelpersonen und der endgültige Kriegssteuerbescheid für 
Gesellschaften und sonstine juristische Persoren hat eine Belehrung über das zulässige Nechts- 
mittel der Berufung, über die vom Zustellungetag an laufende Ausschlußfrist von einem 
Monate, sowie darüber zu enthalten, daß die Berufung innerhalb dieser Ausschlußfrist schriftlich 
oder zu Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen ist, endlich darüber, 
daß in der Berufung die Gründe anzugeben sind, aus denen der Beschluß des Steuer- 
ausschusses angefochten wird 
Der vorläufige Kriegssteuerbescheid für Gesellschaften und sonstige juristische Personen 
hat statt der Rechtemittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere endgültige Festsetzung 
und eine Belehrung über die Vo. schristen des § 28 Abs. 2 des Gesetzes sowie darüber zu 
enthalten, daß gegen den endgültigen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist.
	        
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