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vom 13. August 1910) während der Leistung dieser Dienste und während der auf die
Entlassung aus ihnen folgenden zwei Monate ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensions-
kasse gewahrt. Der Lauf der in Art. 228 Abs. 2 und 3 des Berggesetzes bestimmten Fristen
wird durch die Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten unterbrochen;
der Fristenlauf beginnt von neuem nach den auf die Entlassung aus ihnen folgenden zwei
Monaten.
Art. 2.
Die nicht vollberechtigten Knappschaftsvereinsmitglieder, welche zur Zahlung von An-
erkennungsgebühren nicht berechtigt sind, wahren sich, wenn sie zur Leistung von Kriegs-,
Sanitäts= oder ähnlichen Diensten aus der ihre Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung
ausgeschieden sind, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse (Art. 227 Abs. 1
Ziff. 5 bis 7 des Berggesetzes), wenn sie innerhalb vier Monaten nach ihrer Entlassung
aus jenen Diensten wieder ihrem früheren Knappschaftsverein oder einem Knappschaftsvereine
beitreten, der die Anrechnung der in dem früheren Vereine verbrachten Dienstzeit zuläßt.
Art. 3.
Ist durch die Satzung eines Knappschaftsvereins vorgesehen, daß die erloschenen Pensions-
kassenansprüche eines früheren Mitglieds, wenn es dem Vereine wieder beitritt, nach bestimmter
Frist wieder aufleben, so wird auf diese Frist die Mitgliedzeit vor dem Beginne der Dienst-
leistung angerechnet, wenn das zur Leistung von Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten
einberufene Mitglied innerhalb vier Monaten nach der Entlassung aus diesen Diensten wieder
in den Knappschaftsverein eintritt.
Art. 4.
Die in Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Diensten verbrachte Zeit sowie die auf die
Entlassung aus diesen Diensten folgenden zwei Monate werden in den Fällen der Art 1,
2 und 3 auf die in den Vereinssatzungen vorgesehene Wartezeit und auf die pensionsfähige
Dienstzeit sowie auf die in Art. 3 erwähnte Frist angerechnet.
Haben Knappschaftsvereinsmitglieder, die während des gegenwärtigen Krieges Kriegs-,
Sanitäts= oder ähnliche Dienste leisten und infolge dieser Dienste arbeitsunfähig werden,
mit den auf die Entlassung aus diesen Diensten folgenden zwei Monaten die Wartezeit
nicht erreicht, so sind die von ihnen zur Pensionskasse geleisteten Beiträge auf Antrag zu
erstatten.
Wenn solche Knappschaftsvereinsmitglieder infolge der während des Krieges geleisteten
Dienste zu Tode kommen, so sind der Witwe und den Abkömmlingen beziehungsweise in
deren Ermangelung den Eltern die von dem Verstorbenen zur Pensionskasse geleisteten Beiträge
auf Antrag zu erstatten. Andere Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.