Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Wenn auf den Antrag des Gemeinderats Blickweiler die außerordentliche Zulage für das 
Jahr 1911/12 hätte gestrichen werden sollen, so hätte das Bürgermeisteramt Blieskastel 
als ausführendes Organ die zuständige Einnehmerei mit Einziehungsanweisung versehen 
müssen, was nicht geschehen sei. Das Amtsgericht beschloß am 26. November 1913: „Die 
Verhandlung wird ausgesetzt bis zur Erledigung der Frage, ob die Gemeinde Blickweiler 
berechtigt war, dem Lehrer Martin die Gehaltszulage zu entziehen und deren Rückvergütung 
verlangen kann, durch die Verwaltungsbehörde, nachdem die Gemeindeeinnehmerei nicht an- 
gewiesen war, den Betrag zurückzubehalten." 
Nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen und nach Vernehmung der Beteiligten 
beschloß das Bezirksamt St. Ingbert am 16. Februar 1915, Lehrer Martin sei verpflichtet, 
der Gemeinde Blickweiler an zuviel empfangenem Gehalte den Betrag von 291,66 
zurückzugewähren. Auf die Beschwerde des Lehrers Martin hob die Regierung, Kammer 
des Innern, der Pfalz diesen Beschluß am 16. Juli 1915 auf und erkannte den Lehrer 
Martin für nicht verpflichtet, an die Gemeinde Blickweiler den Betrag von 300 M als 
zuviel empfangenen Gehalt zurückzuerstatten. Die gegen diesen Bescheid von dem Gemeinderate 
Blickweiler eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 
30. Dezember 1915 verworfen. Der Beschluß gründet sich auf folgende Erwägungen: Es 
handle sich im gegebenen Falle, wie auch die beiden Vorinstanzen annahmen, um einen 
bestrittenen Anspruch im Sinne des Artikel 10 Ziff. 19 des Verwaltungsgerichtsgesetzes. 
Zwar stehe hier ein persönlicher (nicht fassionsmäßiger) Gehaltsanspruch in Frage, der von 
der Gemeindevertretung nur auf Ruf und Widerruf bewilligt wurde, allein auch dieser 
Gehaltsanspruch sei von der hiezu berufenen Gemeindevertretung innerhalb ihres öffentlich- 
rechtlichen Wirkungskreises beschlossen und eingeräumt worden, weil sie ihn im schuldienstlichen 
Interesse für erforderlich erachtete. Auch eine derartige Zulage, auf deren Bezug der Lehrer 
jedenfalls insolang, als sie nicht in einem ordnungsmäßig in Vollzug gesetzten Beschlusse 
zurückgenommen wurde, einen klagbaren Anspruch hat, wurzle im öffentlichen Recht und 
habe ihren Verpflichtungsgrund nicht im bürgerlichen Rechte. Wenn der Gemeinderat bei 
der Gewährung der Zulage auch nicht in Ausübung einer von dem Gesetze geforderten Ver- 
pflichtung handelte, soferne die Zulage neben dem fassionsmäßigen Gehalte bewilligt wurde, 
so sei die Bewilligung doch im Ausflusse der der Gemeindevertretung obliegenden vermögens- 
rechtlichen Verwaltung der Volksschule und mit Rücksicht auf das Amts= und Dienstverhältnis 
des Lehrers erfolgt. Der hiedurch erzeugte Anspruch des Lehrers sei sonach ein öffentlich- 
rechtlicher. Diefen Ausführungen stehe die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht entgegen, 
wonach auch Ansprüche, die im öffentlichen Rechte wurzeln und öffentlich-rechtlichen Vorgängen 
ihre Entstehnng verdanken] privatrechtliche Natur haben und dem Rechtswege zugänglich sind, 
wenn sie dem Vermögensrechte angehören (Sammlung der Entsch. in Zivilsachen Bd. 70 S. 81),
	        
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