Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 18. 53 
Art. 5. 
Militärpensionen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges bezahlt werden, dürfen 
auf knappschaftliche Pensionskassenleistungen (Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5 bis 7 des Berggesetzes) 
nicht angerechnet werden. 
Art. 6. 
Die Leistungen der Pensionskasse sind auch dann zu gewähren, wenn ein Knappschafts- 
vereinsmitglied im gegenwärtigen Kriege verschollen ist. Es gilt als verschollen, wenn 
während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die 
Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen. Auch vor Ablauf eines Jahres seit Eingang 
der letzten glaubhaften Nachrichten können die Leistungen der Pensionskasse gewährt werden, 
wenn der Tod des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
Das Versicherungsamt kann auf Antrag des Knappschaftsvereins von den Hinterbliebenen 
die eidesstattliche Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten keine anderen 
als die angezeigten Nachrichten erhalten haben. 
Den Todestag Verschollener stellt der Knappschaftsverein nach billigem Ermessen fest. 
Für die auf See Verschollenen gilt S§ 1100 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. 
Wird nachgewiesen, daß ein Knappschaftsvereinsmitglied, das als verschollen galt, noch 
lebt, so wird die weitere Gewährung der Leistungen der Pensionskasse eingestellt. Der 
Knappschaftsverein braucht die zu Unrecht bezahlten Beträge nicht zurückzufordern. 
Art 7. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden ohne Anderung der Satzungen der Knappschafts- 
vereine Anwendung. 
Satzungsbestimmungen, die den Mitgliedern weitergehende Rechte beilegen, werden 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Art. 8. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die von Reichsangehörigen im gegenwärtigen 
Kriege dem Deutschen Reiche unmittelbar oder mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts= oder 
ähnlichen Dienste. 
Das Staatsministerium des K. Hauses und des Außern kann bestimmen, daß die 
Vorschriften dieses Gesetzes auch für Angehörige anderer Staaten und für die diesen Staaten 
unmittelbar oder mittelbar geleisteten Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienste gelten. 
Art. 9. 
Dies Gesetz gilt für die Zeit vom 1. August 1914 ab und auch für die Zeit, in 
der Knappschaftsmitglieder zu einer Ubung vor der Mobilmachung einberufen waren, aber
	        
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