Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Nr. 19. 57 
oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, ferner für verheiratete Arbeiter 
ohne Kinder unter 15 Jahren monatlih 32, 
b) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene 
Arbeiterinnen, die 1 Kind unter 15 Jahren zu ernähren haben, monatlich 6 , 
I) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeiter und verwitwete oder geschiedene 
Arbeiterinnen, die mehr als 1 Kind unter 15 Jahren zu ernähren haben, für 
jedes weitere Kind unter 15 Jahren monatlich 3 /¾ mehr"). 
I1 Soweit der Tagesverdienst mit Einschluß der Beihilfe den Betrag von 8 K über- 
steigen würde, wird die Beihilfe um den Mehrbetrag gekürzt. Der gekürzte Monatsbetrag 
wird bei den Arbeitern und Arbeiterinnen, die während des ganzen Monats im 
Dienste standen, auf den nächsten vollen Markbetrag aufgerundet; er darf bei diesen 
Arbeitern und Arbeiterinnen nicht unter den Betrag von monatlich 3 K herabsinken. 
3. 
1 In das Diensteinkommen im Sinne der Ziff. 1 Abs. I werden auch etwaige regel- 
mäßig aufallende Nebenvergütungen, dann eine etwaige Militärrente, Gendarmeriepension 
oder- Unfallrente, die beiden letzteren je mit dem 365. Teile des Jahresbetrags, eingerechnet. 
Dagegen bleiben Kriegs= und Verstümmelungszulagen sowie nicht regelmäßig aufallende 
Nebenvergütungen, wie Vergütungen für Uberstunden, für auswärtige Beschäftigung und dgl., 
bei der Feststellung des Diensteinkommens außer Betracht. 
II Für Arbeiter und Arbeiterinnen, die für alle Tage des Jahres entlohnt werden, 
ist das durchschnittliche Tageseinkommen im Sinne der Ziff. 1 Abs. I1 durch Teilung des 
Jahreseinkommens mit der Zahl 300 zu ermitteln. 
ml FnArbeiter und Arbeiterinnen, die nicht während des ganzen Monats be- 
schäftigt waren, ist zur Ermittlung des Betrags der Beihilfe zunächst der durchschnitt- 
liche Tagesverdienst durch Teilung des für den Monat erzielten Gesamtverdienstes mit 
der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage festzustellen, sodann der auf den Tag treffende Teil 
der Beihilfe durch Teilung des Monatssatzes mit der Zahl 30 zu bestimmen; auf dieser 
Grundlage ist die Beihilfe in der Weise zu berechnen, daß der ermittelte Tagessatz der 
Beihilfe mit der Zahl der Tage vervielfältigt wird, an denen in diesem Monate der Arbeiter 
7) Sohin bei 2 Kindern unter 15 Jahren monatlich 9 A (statt bisher 6 A), 
  
" 3 „ „ „ „ " 12 4 C“„ „ 9 50), 
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