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It Zu diesem Zwecke ist in den Rechnungen — und zwar auch in den Kreisfinauzrech—
nungen, den Generalrechnungen und der Hauptfinanzrechuung — nach dem Vortrage
„Zuschüsse zu den Familienunterstützungen nach dem Reichsgesetze vom 28.Februar 1588.,
4. August 1914
die weitere Unterabteilung
„Kriegsteuerungsbeihilfen für Arbeiter"
zu eröffnen.
II. Kriegsteuerungsbeihilfe für Staatsbeamte.
8.
1 Nach den gleichen Grundsätzen wird den Staatsbeamten, deren Dien steinkommen den
Betrag von 2400 & für das Jahr nicht übersteigt, eine Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe)
gewährt.“")
II Zu den Beamten im Sinne des Abs. 1 zählen nicht nur die etatsmäßigen Beamten
sondern auch die Beamten im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes, ferner auch die Per-
sonen, die, ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 erklärt zu sein, mit den Verrichtungen
solcher Beamten ständig betraut änd (Art. 25 des Beamtenges.). Wieweit allenfalls auch
den Personen, die mit den Verrichtungen von Beamten vorübergehend betraut sind, und
anderen im Staatsdienst auf Dienstvertrag verwendeten Personen die Beihilfe zu gewähren
ist, bleibt der Entscheidung der Staatsministerien im einzelnen Falle vorbehalten. Die übrigen
Ministerien werden sich hierüber mit dem Staatsministerium der Finanzen benehmen.
I|1 Ausgeschlossen von der Beihilfe sind:
a) die ledigen Beamten sowie die verwitweten oder geschiedenen Beamten ohne Kinder
unter 15 Jahren, wenn sie weder Eltern noch Großeltern oder Geschwister ganz
oder vorwiegend unterhalten,
b) die Beamten, die zum Heeresdienst eingerückt oder im Sanitätsdienste tätig sind
(ogl. die Mek. v. 18. Juni 1915 — GWBl. S. 65) oder die bei den Verwal-
tungen in den besetzten feindlichen Gebietsteilen verwendet sind.
9.
1 Die Beihilfe beträgt:
a) für ledige Beamte, dann für verwitwete oder geschiedene Beamte ohne Kinder
unter 15 Jahren, wenn sie Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vor-
wiegend unterhalten, ferner für verheiratete Beamte ohne Kinder unter 15 Jahren
monatlich 3 —,
*7) Die Anmerkung zu Ziff. 1 Abs. I gilt entsprechend auch hier.